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Archiv-Artikel

Keine Entschädigung

BANKEN Das Hamburger Hanseatische Oberlandesgericht weist die Klagen zweier Lehman-Anleger zurück. Die Haspa habe ihre Beratungspflicht nicht verletzt

Von GRÄ
Die Kläger hatten je 10.000 Euro in Lehman-Papiere angelegt und das Geld verloren

„Die wollen an unser Geld ran“, sagt ein Mann in der Traube vor Saal 201 des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg. Die, das sind wohl die Banken, in diesem Fall die Haspa, gegen die die Kauffrau Brigitte J. und der Lehrer Bernd K. geklagt haben. Erst einmal vergeblich. Denn das Oberlandesgericht kassierte am Freitag das Urteil des Landgerichts und wies die Klagen der beiden zurück. Beide hatten je 10.000 Euro in Lehman-Papiere angelegt und das Geld nach der Lehman-Insolvenz verloren. Daraufhin verklagten sie die Haspa, die ihrer Meinung nach ihrer Beratungspflicht nicht ausreichend nachgekommen war.

Im holzgetäfelten Saal 201 ist an der Wand zu lesen „Die Wahrheit ist das Recht. Das Recht ist die Wahrheit“, aber die Zuhörer scheinen nicht dieser Ansicht zu sein. Vor allem scheinen sie vielfach selbst von Anlageverlusten betroffen. Es sind Damen und Herren der Mittelschicht, wenn man dem Schmuck und den wattierten Jacken trauen darf und als der Richter von der Beratung durch die Bank als einer „qualifizierten Dienstleistung“ spricht, stoßen sie so etwas wie Hohngelächter aus.

Und unfroh hören sie die Begründung des 13. Zivilsenats: Die Kläger hatten argumentiert, dass die Haspa ihnen hätte sagen müssen, dass die Bank durch den Verkauf der Zertifikate Geld verdiene. Außerdem hätte man sie darauf hinweisen müssen, dass die Papiere nicht durch das deutsche Einlagensicherungssystem gesichert seien. Das sah das Gericht anders.

Würde eine Bank ihre Gewinnmargen beim Verkauf von Papieren offen legen, trüge sie ihre Geschäftsinterna auf den Markt, sagte der Vorsitzende Richter. Das sei nicht zumutbar. Er fügte hinzu, dass die Margen der Lehman-Papiere für die Bank bei 3,75 und 4,8 Prozent gelegen hätten – und damit unter denen für klassische Sparprodukte.

Da man beide Anleger, so das Gericht, auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen habe, sei es nicht notwendig gewesen, zusätzlich darauf zu verweisen, dass die Papiere nicht dem deutschen Einlagesicherungssystem unterlagen. Zudem hätten beide Anleger bereits vorher riskante Papiere gekauft. Er verstehe nicht, sagte der Richter, wie man sagen könne, man habe die Berater nicht verstanden und doch für 10.000 Euro jene unverständlichen Anlagen kaufe. Die Kläger haben Revision angekündigt. GRÄ