: Paare als Bedarfsgemeinschaft
Was tun, wenn der berufstätige Partner nicht für den Arbeitslosen aufkommen will? Miete und Unterhalt müssen bei der Arge eingeklagt werden
Viele Paare leben ohne Trauschein zusammen, um sich der staatlichen Einflussnahme auf ihre Beziehung zu entziehen. Das funktioniert nur, bis einer der Partner arbeitslos wird und Arbeitslosengeld II beantragen muss. Denn dann bilden sie zusammen eine Bedarfsgemeinschaft – das Einkommen des Partners wird angerechnet. So kann es passieren, dass trotz Arbeitslosigkeit überhaupt kein Anspruch besteht.
Nicht immer, wenn Mann und Frau zusammenleben und ein Paar sind, liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor. Vielmehr muss die Beziehung ernsthaft und langfristig sein, und es muss für beide klar sein, dass sie im Notfall füreinander einstehen werden. Und zwar auch finanziell.
Was nun, wenn der Partner nicht plötzlich für Essen und Miete aufkommen will? Gegen den nichtehelichen Lebenspartner steht einem Arbeitslosen kein Unterhaltsanspruch zu. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II (Arge) das Einkommen des Partners anrechnet. Hier bleibt als Lösung nur, gegen die Arge vor Gericht zu ziehen. Die Sozialgerichte der einzelnen Länder haben entschieden, dass Alg II zu bewilligen ist, wenn es in einer Partnerschaft kein gegenseitiges materielles Unterstützen gibt.
In einem besonders bemerkenswerten Fall, den das Sozialgericht Saarbrücken 2005 entschieden hat, lebte das Paar schon seit 27 Jahren zusammen. Doch die Partnerin erklärte überzeugend, sie sei nicht länger in der Lage und bereit, ihn mit durchzufüttern. Wenn er kein eigenes Geld bekäme, müsse er ausziehen.
Etwas anderes gilt, wenn die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben. Auch wenn dann der erwerbstätige Teil erklären würde, für den anderen nicht aufkommen zu wollen, würde dies vor Gericht nicht anerkannt.
Es gibt noch immer die Tendenz in der Arge, zu schnell von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen und Ansprüche abzulehnen oder zu niedrig zu bescheiden. Hier bleibt nur der Widerspruch gegen den Bescheid sowie der Antrag auf einstweilige Anordnung vor dem Sozialgericht. Den kann man auch ohne Anwalt stellen. Ausdrücklich bezieht sich das SGB nur auf heterosexuelle Paare. Wer in homosexueller Partnerschaft zusammenlebt, wird von den Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft nicht erfasst.
WALTRAUT BRAKER
Die Autorin ist Rechtsanwältin in Hamburg