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Archiv-Artikel

Die nackte Bewerbung

FIRMEN Was Personalchefs künftig erlaubt sein soll

Sind die Bilder aus der Schulzeit für den zukünftigen Chef tabu?

BERLIN taz | Darf die Personalerin eines Unternehmens bei Google nachschauen, ob er Bedenkliches findet, bevor er mich zum Bewerbungsgespräch einlädt? Ja, das soll sie dürfen, schreibt die schwarz-gelbe Regierung in ihrem Gesetzentwurf für den Arbeitnehmerdatenschutz, der am Mittwoch durchs Kabinett kommen soll. Was potenziellen Arbeitgebern aber in Zukunft verboten sein soll: sich in soziale Netzwerke einzuschleichen und dort nachzuforschen. Die peinlichen Partybilder auf Facebook gehen die Personalerin also nichts an. Erlaubt sein sollen nur „allgemein zugängliche“ Daten.

Eine Ausnahme bilden allerdings soziale Netzwerke, die „zur Darstellung der beruflichen Qualifikation ihrer Mitglieder bestimmt sind“, wie es in dem Entwurf heißt. Hier soll die Personalerin auch in Zukunft recherchieren dürfen.

Xing ist ein Beispiel für ein solches Netzwerk. Dort suchen die Nutzer weniger Freunde als Businesskontakte und stellen dementsprechend auch vor allem Eckdaten ihres Arbeitslebens auf die Seite.

Und auch wenn von potenziellen Arbeitgebern mittels Google recherchiert werden darf, so soll es auch dabei Grenzen geben. So können „überwiegend schutzwürdige Interessen“ der Bewerber auch davon abhängen, wie alt die Veröffentlichung der Daten ist. Aber wie alt ist zu alt? Sind die Bilder aus der Schulzeit für den zukünftigen Chef tabu? Und wie kann überhaupt überprüft werden, welche Informationen sich Personaler im Internet einholen? Hier herrscht noch Unklarheit.

Erlaubt sein soll Arbeitgebern laut dem Gesetzentwurf auch, eine Einstellung von einer ärztlichen Untersuchung abhängig zu machen. Allerdings müsse der Gesundheitszustand „zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen“.

Während Arbeitnehmer das vollständige Untersuchungsergebnis erfahren, soll der Arbeitgeber aber nur erfahren dürfen, ob jemand gesundheitlich für die Tätigkeit geeignet ist oder nicht. WOLF SCHMIDT