: Streit um Knick-Breite
BERUFUNG Weil ein Landwirt eine Wallhecke zu stark beschnitten hatte, kürzte ihm das Amt für ländliche Räume die Prämie. Er klagte, doch das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab. Nun entscheidet das OVG
Wie weit darf ein Knick seitlich zurückgeschnitten werden, ohne dass einem Landwirt die EU-Förderung gekürzt wird? Mit dieser Frage beschäftigt sich am heutigen Dienstag das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig. Im konkreten Fall geht es um den Streit zwischen einem Bauern aus dem Kreis Plön und dem früheren Amt für ländliche Räume. Die Behörde hatte dem Landwirt die Prämie gekürzt, weil er eine Wallhecke zu stark beschnitten hatte. Dagegen zog der Landwirt vor das Verwaltungsgericht. Im Januar wies das Verwaltungsgericht die Klage des Landwirts zurück.
Der Kläger habe gegen die besonderen EU-Anforderungen an die landwirtschaftliche Flächenförderung verstoßen. Je „schmaler die Knicks geschnitten werden, desto weniger Lebensraum bleibt dort für die dort befindlichen Vögel und Insekten“, hieß es zur Begründung (AZ.: 1 A 35/07). Gegen das Urteil legte der Bauer vor dem OVG Berufung ein.
Umweltverbände begrüßten das Urteil des Verwaltungsgerichts damals als wegweisend und als einen Sieg für den Knickschutz. Nach Ansicht etwa von BUND und Nabu bescheinigte das Gericht damit indirekt der Landesregierung, dass die derzeitigen Ausführungsbestimmungen zum gesetzlichen Knickschutz gegen das geltende Landesnaturschutzgesetz verstoßen.
Die Landesregierung verwies in einer Antwort auf eine kleine Anfrage der Grünen-Landtagsabgeordneten Marlies Fritzen vom Mai auf das noch ausstehende Berufungsverfahren. Sie wolle „erst nach Rechtskraft des Urteils abschließend entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen für die Knickpflege in Schleswig-Holstein aus dem Urteil zu ziehen sind“, heißt es dort. Grundsätzlich sei die Knickpflege aus Sicht des Ministeriums ausreichend geregelt, sagte ein Ministeriumssprecher am Montag. (dpa)