miethai: Betriebskosten : Widerspruch sofort und begründet
Was tun, wenn die Betriebskostenabrechnung falsch ist – definitiv, offensichtlich oder möglicherweise? Zunächst einmal haben Mieter etwa vier Wochen Zeit, die Abrechnung zu prüfen. Beispielsweise darauf, ob Kostenansätze gegenüber dem Vorjahr unplausibel angestiegen sind. Oder: Wurden gewerblich bedingte Kosten nicht berücksichtigt? Sind Umlageschlüssel nicht erläutert worden? Sind die Vorauszahlungsbeträge richtig berücksichtigt worden, und anderes mehr.
Möglicherweise reichen diese vier Wochen aber nicht aus, um ausreichend Sicherheit zu erlangen, weil eine Belegeinsicht beim Vermieter oder aber ein Beratungstermin bei Mieter helfen Mietern erst später möglich ist. Dann sollte dem Vermieter zügig – unter Angabe der Gründe – schriftlich mitgeteilt werden, dass die Abrechnung noch nicht anerkannt wird. Diese Mitteilung sollte auch den Hinweis enthalten, dass die Nachzahlung noch nicht – oder nur teilweise – gezahlt wird.
Sollte die Betriebskostenabrechnung mit einem Guthaben zu Gunsten der Mieter schließen, sollte darauf hingewiesen werden, dass die Entgegennahme des Guthabens noch kein Anerkenntnis bedeutet.
In dieser Hinsicht werden oft Fehler gemacht. Denn die gesetzliche Regelung (§ 556 Abs.3 BGB), der zufolge dem Vermieter die Einwendungen „spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen“ sind, ist für Nichtjuristen missverständlich. Erfolgt der Ausgleich des Saldos ohne Vorbehalt, kann dies als Anerkenntnis der Abrechnung gewertet werden. Spätere Einwendungen könnten dann erfolglos sein – auch innerhalb der 12-Monats-Frist.
ACHIM WOENS ist Berater bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhmhamburg.de