Falsch gemessen

MIETHAI Wohnungsgröße prüfen kann sich lohnen – unter Umständen besteht ein Minderungsrecht

■ ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, ☎ 040 / 431 39 40.

Ist im Mietvertrag eine bestimmte Wohnfläche eingetragen und stellt der Mieter später fest, dass die Wohnung tatsächlich kleiner ist, besteht unter Umständen ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht besteht nicht bei jeder Abweichung. Grundsätzlich gilt die Fläche, die im Vertrag vereinbart ist, auch für Betriebskostenabrechnungen und als Grundlage für Mieterhöhungen, selbst wenn die Wohnung tatsächlich kleiner ist. Nur wenn die Abweichung von der vertraglich festgehaltenen Fläche mehr als 10% beträgt, kann die Miete gemindert werden.

Stellt sich umgekehrt heraus, dass die Wohnung tatsächlich größer ist als im Mietvertrag angegeben, ist auch der Vermieter erst einmal an die vertragliche Fläche gebunden und kann nicht mehr Miete verlangen. Auch für ihn gilt die 10%-Regelung. Stellt sich im Beispielsfall heraus, dass die Wohnung 92 qm groß ist, kann der Vermieter diese Quadratmeter zur Grundlage seiner nächsten Betriebskostenabrechnung machen oder sie auch bei der nächsten Mieterhöhung zugrunde legen.

Entscheidend ist die Bezeichnung im Mietvertrag, die falsche Größenangabe in einer Zeitungsannonce berechtigt nicht zur Mietminderung. Die Größe der Wohnung wird in der Regel nach der Wohnflächenverordnung errechnet, es gibt jedoch Besonderheiten bei besonders geschnittenen Wohnungen, etwa Maisonettewohnungen. Bevor gemindert wird und Zahlungsrückstände entstehen, sollten sich Mieter daher in jedem einzelnen Fall konkret beraten lassen.