: Abschiebehaft nur so lange wie nötig
KARLSRUHE rtr ■ Das Bundesverfassungsgericht hat der Dauer von Abschiebehaft mit einem neuen Urteil Grenzen gesetzt. Die Karlsruher Richter entschieden, dass ein Ausländer nur so lange in der Haft gehalten werden dürfe, wie für seine Abschiebung nötig sei. Keinesfalls dürfe die Haft aus anderen Gründen verlängert werden. Die Organisation des Aufenthalts im Heimatland durch die Behörden sei kein zulässiger Grund für eine Verlängerung. Die Richter gaben damit einem Spanier recht, der im Mai abgeschoben worden war und sich nachträglich gegen seine dreimonatige Abschiebehaft gewehrt hatte. Die Vorinstanzen hatten seine Beschwerde abgewiesen. (Az.: 2 BvR 2106/05)