Nicht jede Arbeit annehmen

■ Betr.: Rubrik „Gut zu wissen: 'Änderungen in der Arbeitslosenhilfe'“, taz vom 26.1.89

Dieser Ratschlag hat einen Pferdefuß (...).

Keinesfalls sollte ein Arbeitsloser eine Arbeit außerhalb seines erlernten Berufes/ unter seiner Qualifikation annehmen, dazu ist er nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht verpflichtet. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts v. 7.9.88/ AZ: 11 RAr 25/88 muß das Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe elternunabhängig zahlen, wenn man/ frau in seinem Beruf vermittelt werden will. Die Eltern sollten sich weigern, ihre Einkünfte offenzulegen, da sie zum Unterhalt nicht verpflichtet sind. Ein Widerspruch zwischen AFG und Bürgerlichem Gesetzbuch wurde zugunsten der Arbeitslosen im genannten Gerichtsurteil entschieden. Mit einem neuen Gesetz versucht das Bundesarbeitsministerium die Angehörigen doch noch zu Zahlungen heranzuziehen. Damit soll das höchstrichterliche Urteil umgangen werden (taz, 26.1.89, S.4). Es ist anzunehmen, daß das neue Gesetz verfassungswidrig ist! Der Arbeitslose soll gegen die Ablehnung seiner Arbeitslosenhilfe klagen und nicht jede Arbeit annehmen wie von Euch geraten, da dann nach dem BGB die Angehörigen zum Unterhalt verpflichtet sind und das Arbeitsamt aus dem Schneider ist!

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