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Stichwort Neuwahlen

■ Hessische Verfassung zum Mißtrauensantrag und zur Parlamentsauflösung

Wiesbaden (ap) - Nach den Vorschriften der hessischen Landesverfassung können Neuwahlen über ein Mißtrauensvotum oder einen Auflösungsbeschluß des Parlaments erreicht werden. Der Antrag, dem Ministerpräsidenten das Vertrauen auszusprechen oder zu entziehen, muß nach Artikel 114 der hessischen Landesverfassung von mindestens einem Sechstel der Abgeordneten eingebracht werden. Bei 110 Abgeordneten entspricht dies 19 Abgeordneten. Da die Grünen lediglich sieben Parlamentarier haben, können sie einen derartigen Antrag nicht allein stellen. Findet der Mißtrauensantrag eine absolute Mehrheit - dies wären 56 Abgeordnete - dann muß Holger Börner zurücktreten. Gelingt es innerhalb von zwölf Tagen nach dem Rücktritt nicht, einen neuen Ministerpräsidenten zu wählen und einer neuen Regierung das Vertrauen auszusprechen, dann ist das Parlament aufgelöst. Innerhalb von 60 Tagen müßte dann ein neuer Landtag gewählt werden. Nach Artikel 80 kann der Landtag aber auch durch einen Beschluß mit absoluter Mehrheit (56 Stimmen) die Auflösung des Parlaments beschließen. Auch in diesem Fall müssen Landtagswahlen binnen 60 Tagen stattfinden. Börner kann, um einem möglichen Sturz durch ein Mißtrauensvotum zuvorzukommen, aber auch - mit oder ohne vorherige Entlassung Fischers - seinen Rücktritt erklären. Er bliebe dann als geschäftsführender Ministerpräsident im Amt. Der Weg zu Neuwahlen könnte dann nicht mehr über ein Mißtrauensvotum, sondern nur über einen Auflösungsbeschluß des Parlaments freigemacht werden.

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