Keine Auskunft über Speicherung

■ Polizei darf Auskunft über Erfassung in Spurendokumentationsdatei (SPUDOK) verweigern / Lüneburger Verwaltungsgericht wies die Klage von 20 AKW–Gegnern in erster Instanz ab / Bürger zeitweise gespeichert

Aus Hannover Jürgen Voges

Die niedersächsische Polizei muß keine Auskunft darüber geben, wen sie 1984 bei ihren großangelegten SPUDOK–Einsatz im Wendland in dieser Datei gespeichert hat. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat am Freitag in erster Instanz eine Klage von 20 AKW–Gegnern abgewiesen, mit der die Polizei verpflichtet werden sollte, Auskunft über eine Erfassung in der Spurendokumentationsdatei zu erteilen. Nach Ansicht der Lüneburger Verwaltungsrichter steht der § 13 des niedersächsischen Datenschutzgesetzes, der den Behörden in der Frage der Auskunft über eine Speicherung einen Ermessensspielraum einräumt, nicht im Gegensatz zum Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts. Die Kammer lehnte den Antrag der Kläger ab, diese Regelung des niedersächsischen Datenschutzgesetzes dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorzulegen. Die Anwälte der Behörden hatten für die strittige Regelung eine Übergangszeit geltend gemacht. Danach bleibe das niedersächsische Datenschutzgesetz solange gültig, bis das Volkszählungsurteil seinen Niederschlag in neuen gesetzlichen Regelungen gefunden habe. Bei dem Einsatz von SPUDOK im Wendland im Jahre 1984, der durch der BI Lüchow–Dannenberg zugespielte Polizeiunterlagen bekannt wurde, waren zeitweise 2.600 Personen gespeichert worden. 150 AKW–Gegner hatten damals schriftlich bei der Bezirksregierung Lünen und der Polizei Auskunft darüber verlangt, ob sie zu den in der Datei Erfaßten gehören. Die Auskunftsersuche hatten die Behörden gleichlautend mit der Begründung abgelehnt, es handele sich nicht um echte Anfragen, sondern um den Versuch, den Inhalt der Datei auszuforschen. Auch diese Begründung ist von den Verwaltungsrichtern für rechtmäßig erklärt worden. Der Vorsitzende der Zweiten Kammer des Verwaltungsgerichts, vor der die Sache entschieden wurde, sagte am Freitag, es handele sich bei der Ablehnung der Auskunftsersuche um keine willkürliche oder sachwidrige Ermessensentscheidung. Die Besorgnis vor der Ausforschung reiche als Begründung aus. Nicht nur nach Ansicht der Kläger, sondern auch zahlreicher Datenschutzexperten war allerdings bereits das Anlegen der Datei rechtswidrig. Während die Polizei behauptet hatte, die Datei sei für die Ermittlungen nach Bahnanschlägen eingerichtet worden, hatte die BI Lüchow– Dannenberg immer von einer flächendeckenden Erfassung der Anti–AKW–Bewegung im Wendland gesprochen.