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Gericht: Alles ok bei Volkszählung

Koblenz (taz) - Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland–Pfalz hat in einem Grundsatzurteil zwei Beschwerden gegen die Volkszählung in einem Eilverfahren abgewiesen (Akt.–Z.13 S 267/87). Der Einwand der Bürger, der Gebäudebogen enthalte keine praktikable Trennung von den Erhebungsmerkmalen, d.h. von den einzelnen Fragen des Bogens nach Name, Anschrift usw., sei „nicht stichhaltig“. Eine Trennung sei nicht erforderlich, da die „Anonymisierung“ durch Vernichtung des Gebäudebogens nach der Auswertung sehr bald und effektiver geschehe als mit einer bloßen Trennung der Daten. Auch die Ergänzung nicht ausgefüllter Erhebungsbogen mit Hilfe des Melderegisters sei wegen der erforderlichen Vollständigkeit der Zählung zulässig. Daß es bisher noch an einem Landesgesetz zur Ausführung des Volkszählungsgesetzes fehle, sei für die Erhebung und Bearbeitung der Daten unerheblich. Allerdings sei die Datenweitergabe an die Gemeinden für Zwecke kommunaler Statistiken unzulässig, solange ein solches Landesgesetz fehle.

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