Abtreibungsgegnerin abgeschmettert

Karlsruhe (dpa) - AbtreibungsgegnerInnen werden durch die Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen durch ihre gesetzliche Krankenkasse nicht in ihren Grundrechten verletzt. Aus den Grundrechten folge kein Anspruch auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung öffentlicher Mittel. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluß.

Damit wurde die Verfassungsbeschwerde einer Frau als unbegründet zurückgewiesen. Sie hatte ihre gesetzliche Krankenkasse darauf verklagt, Leistungen für Schwangerschaftsabbrüche ausschließlich bei einer medizinischen Indikation zu erbringen, im übrigen jedoch zu verweigern. Über ihre Verpflichtung zu Beitragszahlungen würden die Pflichtmitglieder der Krankenkassen an „rechtswidrigen oder sogar kriminellen Handlungen“ beteiligt.

(Aktenzeichen: 1 BvR 1301/86 - Beschluß vom 15.Juni 1988)