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Richtigstellung-betr.: taz vom 3.9.88

1.Die taz behauptet in ihrer Samstagsausgabe vom 3.9.1988: „Jetzt darf in Kassel auf Anordnung der Schulbehörde ein körperbehindertes Kind nicht in die Grundschule integriert werden.“ Diese Behauptung ist falsch; eine Anordnung der Schulaufsichtsbehörde, wonach das betreffende körperbehinderte Kind nicht in die Grundschule aufzunehmen sei, wurde nicht getroffen.

Richtig ist, daß über die richtige Einschulung auch im Falle körperbehinderter Kinder erst nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung auf Sonderschulbedürftigkeit befunden wird. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde im vorliegenden Fall am Montag, 5.9.1988, mit den Eltern erörtert. Das Staatliche Schulamt traf seine Entscheidung erst danach und gestattete unter Zurückstellung begründeter Bedenken den Besuch der Regelschule, die das Kind seit dem 6.9.1988 besucht.

2.Richtig ist, daß das Staatliche Schulamt zu keiner Zeit den Hessischen Kultusminister in dieses Verfahren einbezogen und demzufolge auch keine Weisungen erhalten hatte. Staatliches Schulamt

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