: „Erhebliche Gefahren“
■ Festnahmen nach ASOG
Nach Paragraph 18 ASOG (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) kann eine Person von der Polizei in Gewahrsam genommen werden, wenn auf andere Weise eine gegenwärtige erhebliche Gefahr nicht abgewehrt werden kann. Erstmals beim Besuch des US-Außenministers Haig im September 1981 wurde dieser Paragraph zu massenhafter „Vorbeugehaft“ mißbraucht. Die „gegenwärtige erhebliche Gefahr“ sah der Polizeipräsident, so im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, in der Störung der „guten Beziehungen“ zu den USA. Bei so weiter Auslegung sind der Willkür Tür und Tor geöffnet. Die Festnahmen dauerten acht bis zwölf Stunden, ohne daß die Polizei die im ASOG vorgeschriebene unverzügliche Entscheidung eines Richters herbeiführte. Für den Transport zum Richter hätten „anderweitig vollauf gebundene Polizeikräfte nicht zur Verfügung gestanden“. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, daß die Polizei Leute 48 Stunden festhalten darf. Spätestens nach zwei Stunden muß die Freiheitsentziehung nach ASOG richterlich bestätigt werden.
Bei den Massenfestnahmen im Januar 1982 zur Durchsetzung der Rodung im Tegeler Forst fertigte hingegen ein Richter gleich auf dem Polizeiabschnitt die Festnahme-Beschlüsse per Vordruck. Dagegen ist zwar die Beschwerde zulässig, jedoch nur so lange die Freiheitsentziehung andauert. Die Einschaltung eines Anwalts, die Fertigung der Beschwerdeschrift und die Herbeiführung der Entscheidung des Landgerichts wird zu einem Wettlauf mit der Zeit, den die Polizei jederzeit durch endlich erfolgte Freilassung für sich entscheiden kann.
Wichtig ist deshalb anwaltlicher Beistand schon vor der ersten richterlichen Vorführung. Jede(r) Festgenommene muß unverzüglich über den Grund der Festnahme unterrichtet werden. Jede(r) hat das Recht, den Anwalt seiner Wahl anzurufen und Angehörige oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Auch der Ermittlungsausschuß bietet Hilfe (Tel.: 6922222) an. Hajo Ehrig
Vereinigung Berliner Strafverteidige
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