: BRUCHSALER GEFÄNGNISORDNUNG
Verblüffende Gefährdungen sehen die Beamten des Bruchsaler Knastes für die Sicherheit der Anstalt. Das mußte der Gefangene Sisnjak Damir erfahren, dem aufgrund seiner Intelligenz verschiedene Vergünstigungen im Knast gestrichen wurden. Im folgende Zitate aus zwei Begründungen für Sicherheitsmaßnahmen beziehungsweise Beschwerdeablehnung, die für sich sprechen.
Fluchtgefahr durch Intelligenz
(mündlich eröffnet)
Die erlassenen Sicherheitsmaßnahmen wurden auf Antrag des Gefangenen Sisnjak erneut überprüft und für berechtigt befunden und weiterhin aufrecht erhalten. (...)
Der Gefangene befindet sich im Streit mit den Kroatischen Nationalisten welche gegen ihn schon Morddrohungen ausgesprochen haben.
Auf Grund der Tatsache, daß er hochintelligent ist, ist zu befürchten, daß er Flucht ergreifen könnte und sich so den Drohungen und dem Vollzug der Strafe entziehen wird. (...)
Sicherheitsrisiko durch „unstrukturiertes Durcheinanderlaufen“
(Ablehnungsbescheid)
(...) Am 27. Januar 1988 lief der Beschwerdeführer während des Hofgangs entgegen der Bewegungsrichtung der übrigen Gefangenen. Der aufsichtsführende Bedienstete wies ihn an, seine Laufrichtung anzupassen. (...)
Es wird festgestellt, daß die obengenannte Anordnung rechtmäßig ist, weil sie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerläßlich erscheint (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG). In einer Vollzugsanstalt mit hohem Sicherheitsgrad wie der Vollzugsanstalt Bruchsal können die Gefangenen während des Hofgangs nur bei gleicher Bewegungsrichtung und nicht bei unstrukturiertem Durcheinanderlaufen im erforderlichen Maße beobachtet werden. Insbesondere können beginnende Auseinandersetzungen oder andere besondere Vorkommnisse schneller erkannt werden, zumal es den Gefangenen gestattet wird, in Gruppen zu joggen. Die vom Anstaltsleiter als „Auffahrunfälle“ bezeichneten Situationen sollten dabei in der Tat nicht ganz unberücksichtigt bleiben.
ba-wü. Justizmin.
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