: Kein Arbeitslosengeld bei Familienarbeit
Kassel (ap) - Beschäftigungslose Arbeitnehmer sind nicht als arbeitslos anzusehen und können mithin auch keine Geldleistungen vom Arbeitsamt verlangen, wenn sie selbständig tätig sind oder als mithelfende Familienangehörige arbeiten. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts in Kassel gilt dies im Einzelfall jedoch nicht, wenn es sich lediglich um eine freiwillige und ohne jede Verpflichtung ausgeübte geringfügige Arbeitsleistung handelt, die jederzeit eingeschränkt oder ganz abgebrochen werden kann. In diesen Fällen ist nach der höchstrichterlichen Feststellung noch keine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger gegeben, durch die der Anspruch auf Geldleistungen des Arbeitamtes ausgeschlossen wird.
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