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Betriebsart muß sich anmelden

Ein Arbeitsplatzbesuch eines Betriebsrates stört den Betriebsablauf und muß deshalb vom Arbeitgeber genehmigt werden. Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Beschluß des Arbeitsgerichtes Berlin zum Zutrittsrecht des Betriebsrates zum Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers hervor. Nach Meinung des Gerichts bedarf ein Ortsbesuch „bezüglich des Zeitpunkts in der Regel der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber“. Die betrieblichen Notwendigkeiten und die organisatorischen Begebenheiten auf Seiten des Betriebsrates andererseits seien im Rahmen des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit zu berücksichtigen.

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