: Breit gegen Ausschluß von REPs
■ DGB-Vorsitzender will vorerst keine neuen Unvereinbarkeitsbeschlüsse / Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) droht REPs den Gewerkschaftsausschluß an / Aufklärungsarbeit angekündigt
Frankfurt (ap) - Die Diskussion um eine schärfere Abgrenzung gegen die rechtsextremen „Republikaner“ hat am Wochenende im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) neuen Auftrieb erhalten. Der DGB-Vorsitzende Ernst Breit lehnte einen Unvereinbarkeitsbeschluß über die Mitgliedschaft bei den Gewerkschaften und den „Republikanern“ ab. Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) will dagegen den Funktions- und Mandatsträgern der Rechtspartei den Ausschluß aus der Gewerkschaft androhen, auch wenn sie keinen formellen Unvereinbarkeitsbeschluß wie gegen die NPD gefaßt hat.
Breit wandte sich in einem Interview gegen ein Verbot der Doppelmitgliedschaft. Die Politik dieser Partei rückte er gleichwohl in die Nähe der Nazipolitik und sagte, Programm und Äußerungen der „Republikaner“ seien „mit gewerkschaftlichen Grundauffassungen unvereinbar“. Ein Unvereinbarkeitsbeschluß löse die Probleme jedoch nicht. Notwendig sei vielmehr die politische Auseinandersetzung mit den Rechtsextremen.
Bundesvorstand und Bundesausschuß der GdP haben nach einem Bericht der 'Augsburger Allgemeinen‘ beschlossen, daß Funktions- und Mandatsträger der Partei Franz Schönhubers künftig aus der Gewerkschaft ausgeschlossen werden können. Dem Blatt zufolge hat der Bundesausschuß der Polizeigewerkschaft festgestellt, „daß das Programm der Republikaner mit der Satzung der Gewerkschaft nicht zu vereinbaren ist“.
Zwar wurde kein Unvereinbarkeitsbeschluß gefaßt, doch solle „Republikaner„-Funktionären, die sich in der Öffentlichkeit aktiv für die Thesen der Partei einsetzten, ein Ausschluß angedroht werden. Das entsprechende Verfahren müsse von GdP -Gremien etwa auf Kreisebene in Gang gesetzt werden. PolizeibeamtInnen, die einfache Mitglieder der „Republikaner“ seien, sollten durch Diskussion und Aufklärungsarbeit davon über zeugt werden, daß die Partei gewerkschaftsfeindliche Ziele ver folge.
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