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Mitbestimmungspflicht

Die jährlich mehrmalige Entsendung von Arbeitnehmern einer Westberliner Schokoladenfabrik in einen 160 Kilometer entfernten Ort in der DDR ist eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und so mitbestimmungspflichtig. Das entschied das Bundesarbeitsgericht gestern in Kassel. Die Entsendung sei mit erheblichen Umstellungen der Arbeitsumstände für die Arbeitnehmer verbunden. Das ergebe sich allein schon aus der täglichen Hin- und Rückfahrt von 320 Kilometern. Die Schokoladenfabrik hatte mit dem DDR-Werk vereinbart, daß dort nach den Westberliner Rezepten produziert werden könne.

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