: Änderung im Jugendgerichtsgesetz
Bonn (dpa) - Mit der ersten Änderung des Jugendgerichtsgesetzes von 1953, die noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten soll, will die Bundesregierung Ergebnisse moderner Forschung im Bereich der Jugendkriminalität umsetzen. Unter anderem sollen die Möglichkeiten, von der strafrechtlichen Verfolgung eines Jugendlichen abzusehen, verbessert werden. Auch soll der Richter an Stelle der Strafe eine sozialpädagogische Betreuung anordnen, eine Arbeitsauflage erteilen oder bestimmen können, daß sich der Jugendliche um einen Ausgleich mit der durch seine Straftat verletzten Person bemüht. Die Möglichkeiten, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen, werden erweitert. Die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer zwischen sechs Monaten und vier Jahren soll ganz abgeschafft werden. Der Freizeitarrest wird in seinem Umfang von höchstens vier auf zwei Freizeiten herabgesetzt. Auch wird die Untersuchungshaft für Jugendliche eingeschränkt.
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