"Todesstrafe" 1989-betr.: "Todesurteile von US-Gerichten in der BRD", taz vom 7.10.89

betr.: „Todesurteile von US-Gerichten in der BRD“,

taz vom 7.10.89

Die Tötung eines Menschen kann keine Strafe sein, weil sie keine Verhaltensänderung zuläßt. Eine Gesellschaft, welche das Töten billigt, fördert möglicherweise gerade durch ihre Akzeptanz die Gewalt.

Nach wie vor ist die „Todesstrafe“ in vier bundesrepublikanischen Landesverfassungen festgeschrieben unproblematisch zwar, weil das Grundgestz über diesen Bestimmungen steht, jedoch kein Ruhmesblatt.

Auf „deutschem Boden“ werden von ausländischen Militärgerichten Todesurteile verhängt. US-Militärrichter haben bisher fünf Armeeangehörige zum Tode verurteilt. Doch damit nicht genug: Es sind deutsche Gerichte, die in einer Reihe von Asylgesuchen - beispielsweise im Fall eines iranischen Homosexuellen und eines irakischen Kriegsdienstverweigerers - gegen die Antragsteller entschieden haben, obwohl ihnen in ihrer Heimat der Tod drohte.

Unsere Verantwortung endet weder beim Grundgesetz noch an Landesgrenzen. Menschenrechte sind unteilbar.

Andre Beßler, ai Bremen