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Prostitution gefördert

■ Bewährungsstrafe für Wilhem K., dem die Polizei die Bars dichtgemacht hatte

So richtig erlaubt ist die „sittenwidrige Tätigkeit“ Prostitution in Bremen nirgendwo. Aber eine Verordnung sagt, wo sie ausdrücklich verboten ist: Auf allen Straßen der Stadt mit Ausnahme der Straßenstrich-Straße in Walle („Cuxhavener“) und in allen Häusern im Sperrgebiet Steintor/Ostertor/Fedelhören mit Ausnahme der „Helenenstraße“. „Geduldet“ wird aufgrund der männlichen Nachfrage die bremische Prostitution ansonsten überall: im Philosophenweg, im Schnoor, in Schwachhausen in Gröpelingen... Nur manchmal durchsucht die Kripo eine Bordell-Bar, weil AnwohnerInnen gegen das Rotlicht -Etablissement in ihrer Straße Sturm laufen, weil ein betrogener Gast Anzeige erstattet oder weil eine Bardame zur Kripo geht. Höchst selten kommt

solch ein Verfahren vors Amtsgericht.

Vergangene Woche saß in einem solchen Fall Wilhem K. auf der Anklagebank. Er hatte es in den Jahren 1984/85 zweimal in der Branche versucht. Sowohl in Findorff als in Horn hatten ihm aufgebrachte AnwohnerInnen samt einem Pfarrer aber die Polizei ins Haus geschickt.

In beiden Bordells hatten zahlreiche Frauen gearbeitet; diejenigen, die als ZeugInnen auftraten, berichteten, sie hätten fünfzig Prozent ihrer Entgelte an K. abgeben müssen, ansonsten aber frei und ohne Androhung von Gewalt arbeiten können. Die Hauptbelastungszeugin, Monika E., hatte aber angegeben, von Wilhem K. in Nadelstreifenanzug und silbermetallenem Mercedes so „geblendet“ worden zu sein, daß sie

sich seinetwillen um 150.000 Mark verschuldet und in ihrer Geldnot schließlich prostituiert hatte. Als sie den Mann, der gleichzeitig auf Kosten einer weiteren Frau gelebt hatte, nach Wochen verlassen wollte, hätte er ihr heißen Kaffee ins Gesicht geschüttet und sie geohrfeigt.

Das Verfahren „Zuhälterei“ stellte das Gericht vorab ein, gegenüber der Hauptbelastungszeugin hätte sich Wilhelm K. mehr als Betrüger und Heiratsschwindler denn als Zuhälter aufgeführt. Für die vergleichsweise Harmlosigkeit des Angeklagten sprach auch, daß er die ZeugInnen vor ihren Aussagen offenbar nicht unter Druck gesetzt hatte. Dagegen hätte der Angeklagte sowohl in der Neukirchstraße als auch in der Horner Heerstraße zweifellos für den Bordellbetrieb und die ent

sprechenden Zubehöre gesorgt (Von der Fotokartei über die Leuchtreklame bis zu den Präservativen). Die beiden SchöffInnen und die beiden Berufsrichter Dr. Hoffmann und Kopmann verurteilten Wilhelm K. wegen „Förderung der Prostitution“ und „Verletzung der Unterhaltspflicht“ zu einem Jahr Gefängnis auf Bewährung. K.'s Verteidiger, Erich Joester, hatte dagegen auf Freispruch plädiert. Die Frauen seien aus eigenem Antrieb ihrer Tätigkeit im „Club Monique“ und in „Corinnas Residenz“ nachgegangen. Und selbst wenn K. die Prostitution gefördert haben sollte, dann in einem vergleichsweise so zurückhaltenden Maße, daß höchstens eine Geldstrafe angemessen sei. Der Verteidiger deutete an, er werde Berufung einlegen.

B.D.

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