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Sozialplan nicht zwingend

Kassel (ap) - Bei Betriebsänderungen und Stillegungen von Betrieben muß nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in den ersten vier Jahren nach Gründung des Unternehmens für die Arbeitnehmer kein Sozialplan aufgestellt werden. Das gilt nach der höchstrichterlichen Feststellung auch dann, wenn der Betrieb bereits länger besteht, aber erst in den letzten vier Jahren von dem Unternehmen übernommen worden ist. Dadurch sollen die Gründung von neuen Unternehmen erleichtert werden. Anlaß zu diesem Urteil gab der Prozeß wegen des Sozialplanes für die Arbeitnehmer einer Berliner Fleischwarenfabrik, die auf ein anderes Unternehmen übergegangen und später aus Rentabilitätsgründen stillgelegt worden ist. (AZ: Bundesarbeitsgericht1ABR 14/88).

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