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Kein Penny vom Sozi ohne Antrag

■ Scherf will Sozialhilfe-Gesetz nur auf Antrag einhalten

Daß Hennings Scherfs Sozialbehörde im Jahre 1986 gegen das Sozialhilfegesetz verstoßen hat, ist inzwischen sogar vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Trotzdem will die Behörde unrechtmäßig einbehaltenes Geld nicht an Sozialhilfeempfänger auszahlen, jedenfalls nicht, ohne daß diese einen Antrag stellen. Das hat die Behörde im Oktober auf Nachfrage des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV) in einer Deputationssitzung erlärt.

Im Einzelnen: Die Sozialhilfesätze wurden 1986 erst im September erhöht, obwohl die Anpassung der Regelsätze an die Rentenerhöhung gekoppelt ist und die war bereits im Juli 1986. Sowohl Verwaltungs- als auch

Oberverwaltungsgericht haben festgestellt, daß diese Praxis nicht rechtens war. Das Bundesverwaltunsgericht hat ein Revisionsbegehren der Behörde zurückgewiesen. Den naheliegenden Schluß, die einbehaltenen Gelder (etwa zehn Mark pro Kopf) freiwillig nachzuzahlen, zog Scherfs Behörde allerdings nicht. Dies sei angesichts der Beträge um die es gehe zuviel Verwaltungsaufwand, wurde gegenüber dem DPWV argumentiert. Wer die einbehaltene Sozialhilfe aus dem Jahr 1986 ausgezahlt haben wolle, müsse einen Antrag stellen. „Angesichts der anerkannten schlechten Einkommenssituation von Sozialhilfeempfängern sind diese auf jede Mark angewiesen,“ meint der DPWV.

hbk

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