: Einige neue Vorschriften mit Gebrauchswert
■ Dachgeschosse, Spielhallen, Versicherungs- und Steuerkram: Das Allerwichtigste zum 1.1.1990
WOHNGELD:
Rund 90.000 Wohngeldempfänger in Ballungsgebieten mit besonders gestiegenen Mieten erhalten vom 1.Januar an ein nach Haushaltsgröße um zehn bis 20 Mark erhöhtes Wohngeld pro Monat.
Dazu wird eine neue sechste Wohngeldstufe für Gemeinden und Kreise bei München, Frankfurt und in Schleswig-Holstein eineingeführt. Dort lag das Mietniveau am 31.Dezember 1988 um mindestens 25 Prozent über dem Bundesdurchschnitt. 60 weitere Gemeinden und Kreise mit überdurchschnittlichem Mietenanstieg in sieben Flächenländern werden höher gruppiert.
BAUNUTZUNGSVERORDNUNG:
Spielhallen: Neue Spielhallen und Vergnügungsstätten sind in Wohngebieten, Kleinsiedlungen und Industriegebieten künftig generell unzulässig. In besonderen Wohn-, Dorf- und Mischgebieten, die nicht überwiegend gewerblich geprägt sind, können sie „nur noch ausnahmsweise“ zugelassen werden. Allgemein zulässig sind sie demnach nur noch in Gewerbe- und in Mischgebieten, die überwiegend gewerblich geprägt sind, sowie in Kerngebieten (City). In „diffusen“ Innenstadtbereichen, in denen wie in vielen Großstädten kein Bebauungsplan erstellt worden ist, können Gemeinden die Errichtung von Spielhallen untersagen. Bei Umwandlungen eines Geschäfts in eine Spielhalle helfen Veränderungssperren.
Dachgeschosse: Der Ausbau von Dachgeschossen soll künftig nicht mehr daran scheitern, daß die sogenannten Vollgeschosse bereits die zulässige Gesamtfläche in Anspruch nehmen. Es liegt aber weiter im Ermessen der Länder, auf die Verpflichtung für Autostellplätze oder auf eine Ablösesumme zu verzichten.
Wohnen/Heime/Gewerbe: Künftig sind Pflege- und Asylantenheime oder andere soziale Einrichtungen generell in allgemeinen Wohngebieten zulässig. In solchen Wohngebieten können Gemeinden vorhandenen Gewerbebetrieben die Erweiterung und Erneuerung der Anlagen in einem bestimmten Umfang genehmigen. Unter Umständen sind dann aber Vorkehrungen für die Bürger wie Lärmschutz erforderlich.
BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZEN
Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung: 75.600 Mark jährlich (1989: 73.200 Mark), 6.300 Mark monatlich (1989: 6.100 Mark); beim Beitragssatz von 18,7 Prozent beträgt der Höchstbeitrag des Arbeitnehmers 589,05 Mark.
Arbeitslosenversicherung: Wie bei der Rentenversicherung von Arbeitern und Angestellten. Höchstbeitrag des Arbeitnehmers beim Beitragssatz von 4,3 Prozent ist 135,45 Mark.
Gesetzliche Krankenversicherung: 56.700 Mark jährlich (1989: 54.900 Mark), 4.725 Mark monatlich (1989: 4.575 Mark)
RENTENVERSICHERUNGSBEITRÄGE
Der freiwillige Mindestbeitrag steigt von 98 Mark auf 103 Mark. Der Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte liegt bei 1.178 Mark (1989: 1.141 Mark). Angestellte, die von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen einen Mindestbeitrag von 606 Mark monatlich, um sicherzustellen, daß Ausfall- und Zurechnungszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Für pflichtversicherte Handwerker ist der Regelbeitrag ebenfalls 606 Mark monatlich.
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG
Geringfügige Beschäftigungen sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei, wenn sie regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt werden und das regelmäßige Arbeitsentgelt im Monat nicht höher ist als 470 Mark (1989: 450 Mark). Unabhängig vom Einkommen ist eine Beschäftigung dann versicherungsfrei, wenn sie innerhalb eines Jahres auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage beschränkt ist. Für Beschäftigte, deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt 610 Mark nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung allein.
LANDWIRTE
Der Monatsbeitrag zur Altershilfe für Landwirte beträgt 236 Mark (1989: 220 Mark).
MELDEVORSCHRIFTEN
Nach dem Gesetz zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises treten zum Jahresbeginn mehrere melderechtliche Vorschriften in Kraft. Der Sozialversicherungsausweis selber kommt erst ab Juli 1991. Arbeitgeber des Bau-, Schausteller- und Gebäudereinigergewerbes sowie Arbeitgeber, die sich am Auf und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, müssen ihre Beschäftigten bereits am Tag der Arbeitsaufnahme der Sozialversicherung melden. Auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (unter 470 Mark monatlich) müssen an und abge -meldet werden. Die für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständigen Behörden, vor allem die Arbeitsämter, bekommen erweiterte Kontrollrechte und dürfen zur Kontrolle Grundstücke und Geschäftsräume von Arbeitgebern und Dritten betreten.
BESCHÄFTIGUNGSFÖRDERUNG
Vorschriften des Beschäftigungsförderungsgesetzes von 1985 werden bis Ende 1995 verlängert. Dazu gehören
der erleichterte Abschluß befristeter Arbeitsverträge bis auf maximal 18 Monate (bei Firmenneugründungen 24 Monate),
die Förderung von Arbeitslosen unter 25 Jahren in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ohne Einkommensanrechnung nach vier Monaten beitragspflichtiger Beschäftigung.
EINGLIEDERUNGSGELD
Arbeitslose Aus- und Übersiedler erhalten ab 1. Januar anstelle von Arbeitslosen-, Kranken- oder Mutterschaftsgeld ein einheitliches Eingliederungsgeld. Es wird für zwölf Monate gezahlt, wenn die Aus- und Übersiedler in ihren Herkunftsländern mindestens fünf Monate als Arbeitnehmer beschäftigt waren und die Absicht haben, in der Bundesrepublik eine beitragspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. In der Regel beträgt das Eingliederungsgeld für einen Verheirateten ohne Kind 1.011 Mark. Ist der Anspruch auf Eingliederungsgeld ausgeschöpft, so erhalten weiterhin arbeitslose Aus- und Übersiedler, die nach den jeweiligen individuellen Verhältnissen bemessene Arbeitslosenhilfe.
KFZ-STEUER
Vom 1. Januar 1990 an wird Autofahren mit Katalysatoren besonders für Pkw mit bis zu zwei Litern Hubraum - wieder stärker gefördert. Das Kfz-Steuergesetz ist zu einem der kompliziertesten Steuergesetze geworden. Am besten, Ihr fragt Eure Werkstatt. Der Bund finanziert das, was eigentlich Aufgabe der Industrie oder der Autofahrer ist, jedenfalls durch den Verzicht auf Kfz-Steuereinnahmen von 820 Millionen Mark binnen fünf Jahren. Neu begünstigt werden etwa 2,2 Millionen schadstoffarme Pkw.
Und zum Schluß nicht vergessen: Der LOHNSTEUERJAHRESAUSGLEICH für 1987 muß bis zum 1. Januar erledigt sein - leider nicht zu ändern.
dpa/taz
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