: „Überprüfung ist verfassungswidrig“
Stasi-General Engelhardt an den mit der Auflösung des Amtes beauftragten Bürgerrechtler Werner Fischer: Veröffentlichung der Akten ist Geheimnisverrat ■ D O K U M E N T A T I O N 1
Werter Herr Fischer!
Mit Bestürzung wurde von mir und meinen Kollegen die begonnene Kampagne für eine Überprüfung der frei gewählten Abgeordneten der Volkskammer der DDR zur Kenntnis genommen.
Ich bin der grundsätzlichen Auffassung, daß eine solche Maßnahme zu unterlassen ist, um das international allgemein anerkannte Prinzip des Schutzes persönlicher Daten auch in der DDR zu achten. Wir als ehemalige Mitarbeiter der Staatssicherheit stehen zu diesem Prinzip auch aus Gründen der Anständigkeit und der Fairneß gegenüber solchen Persönlichkeiten, welche aus ehrlicher Überzeugung in den verschiedensten gesellschaftlichen Bereichen für die Interessen unseres Landes gewirkt haben. Ihre Tätigkeit für das ehemalige MfS/AfNS ist ein für allemal beendet. Nirgendwann haben sie Straftaten begangen.
Wir halten eine Überprüfung und Offenlegung von Personendaten generell für verfassungswidrig und außerdem als dringend straftatverdächtig gemäß § 245 StGB.
Wir appellieren dringend an das politische Verantwortungs und Rechtsbewußtsein derjenigen Persönlichkeiten, die zu einer Entscheidung darüber aufgerufen sind, ob einem derartigen Ansinnen wie der Überprüfung der Volkskammerabgeordneten gefolgt werden darf.
Die voraussehbaren Folgen einer derartigen Maßnahme machen deutlich, daß offensichtlich eine weitere Destabilisierung des Landes mit sicher sehr negativen persönlichen Folgen für viele Menschen in beiden deutschen Staaten angesteuert werden soll. Die Überprüfung und Offenlegung von Personendaten zu einer jetzt ins Auge gefaßten Kategorie würde nur der Beginn einer allgemeinen derartigen Aktion mit allen ihren unübersehbaren Folgen für die Gesellschaft sein.
Mit dem Beginn einer Überprüfung in und der Offenlegung von Daten aus den Speichern des ehemaligen MfS würden darüber hinaus in einem hohen Maße auch Interessen der UdSSR berührt. Engelhardt
Anlage
Eine Überprüfung und Offenlegung geschützter Personendaten ist verfassungswidrig. Das ergibt sich daraus, daß diese Handlungen - gleichgültig, in welchem Rahmen sie öffentlich wirksam werden
-„der Achtung und dem Schutz der Würde ... der Persönlichkeit“ als Gebot für alle staatlichen Organe (Artikel 19 der Verfassung) und
-im gegenwärtigen Fall im besonderen zusätzlich den mit der Immunität als Abgeordneter verbundenen Rechten (Artikel 60 der Verfassung)
widersprechen.
Die Bedingungen dafür, in die Volkskammer gewählt zu werden, sind - gemäß Artikel 22 der Verfassung -, daß der Betreffende Bürger der DDR ist und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Alle anderen Bedingungen, wie Zugehörigkeit zu Parteien, Massenorganisationen, staatlichen Organen oder eine Zusammenarbeit mit diesen, einschließlich der inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem ehemaligen MfS, sind keine Kriterien für einen eventuellen Ausschluß von der Wahl und für eine Tätigkeit als Abgeordneter.
Es ist nicht zu bezweifeln, daß eine mit den Gesetzen der DDR übereinstimmende inoffizielle Zusammenarbeit mit dem ehemaligen MfS keine Straftat sein kann.
Allerdings ist eine Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten eine Straftat nach § 97 oder 98 StGB. Wenn es dafür Hinweise gibt, ist einzig und allein der Generalstaatsanwalt der DDR zuständig. Im übrigen besteht für alle, die Kenntnis von geheimdienstlichen Aktivitäten bzw. Verdachtsgründen haben, nach den Gesetzen der DDR Anzeigepflicht.
Über eine Prüfung und über die Offenlegung von Ergebnissen, ob von Abgeordneten mit dem ehemaligen MfS zusammengearbeitet wurde, könnte unseres Erachtens unter Beachtung der geltenden Verfassung nicht einmal von der Volkskammer selbst ohne weiteres beschlossen werden.
Jede Handlung, die auf eine Prüfung und Offenlegung von Personendaten hinausläuft, verstößt außerdem gegen den Beschluß des Ministerrates vom 8.2.1990 über die Sicherung des Schriftgutes des ehemaligen MfS und das dort ausgesprochene Verbot der Einsicht in Personendaten.
Damit ist zweifelsfrei der dringende Tatverdacht des Geheimnisverrates gemäß § 245 StGB für alle jene Personen zu prüfen, die Handlungen zur Prüfung und Offenlegung von Personendaten betreiben.
Es steht außer Zweifel, daß eine Offenlegung von Prüfungsergebnissen zu chaotischen Verhältnissen führen würde, die nicht mehr beherrscht werden können, da künftig jeder Denunziation und Forderung auf Prüfung und Offenlegung ihres Ergebnisses auf allen Ebenen und in allen Bereichen nachgekommen werden müßte.
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