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Logische Väter - unlogische Mütter?

■ betr.: "Vaterrolle vorwärts - rückwärts", taz vom 16.3.90

betr.: „Vaterrolle vorwärts - rückwärts“, taz vom 16.3.90

(...) Es ist immer wieder Marlene Stein-Hilbers, die in ihrem verbissenen Kreuzzug gegen Vater-Kind-Beziehungen die Argumente durcheinanderbringt, so daß auch Carola Schewe in ihrem Referat (...) die Fragen, um die es geht, ziemlich verwirrt wiedergibt.

1. Bei den „Rechten“, die „Väteraufbruch für Kinder e.V.“ fordert, handelt es sich um das Sorgerecht; ein Blick ins BGB belehrt, daß das sogenannte Sorgerecht nur aus Pflichten besteht.

2. Auch vor der Reform des Nichtehelichenrechts hatten nicht die Väter Rechte gegenüber ihren nichtehelich geborenen Kindern. Es ist daher Unsinn, im Zusammenhang mit der geplanten Änderung des Umgangsrechts nichtehelicher Väter mit ihren Kindern vom „alten Vaterrecht“ zu reden.

3. Das im Haus Engelhardt erarbeitete neue Gesetz zum Umgang nichtehelich geborener Kinder mit ihren Vätern soll die Lage dieser Kinder an die der Kinder aus geschiedenen Ehen angleichen. Wer selbst diese minimale Gesetzesänderung ablehnt, weil damit angeblich den Frauen Rechte genommen werden, der oder die soll doch offen sagen, daß er/sie überhaupt dafür ist, daß Kinder mit ihren Vätern nichts zu tun haben. Dann würde wenigstens deutlich, daß es eben nicht um das Wohl der Kinder geht, sondern um das Recht der Mütter an ihren Kindern. (...)

4. Uns erstaunt immer wieder die heilige Allianz zwischen den militanten Feministinnen und den reaktionärsten frauenfeindlichen Moralaposteln. Sinn der bisherigen Gesetzeslage ist es nämlich nach der Begründung des Bundesverfassungsgerichts, einer unehelichen Mutter Gelegenheit zu geben, ihren Fehltritt ungeschehen zu machen, indem sie heiratet und ihrem Kind einen richtigen, das heißt ehelichen Vater verschafft.

5. Es ist nicht wahr, daß Frauen sich nach der Reform eine teure Anwältin nehmen müssen. Erstens gibt es am Vormundschaftsgericht keine Anwaltspflicht, und zweitens muß es ja nicht zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, wenn beide Partner sich nach einer gescheiterten Beziehung darauf einigen, daß das gemeinsame Kind unter der Trennung nicht mehr leiden soll als nötig, und daß vor allem der Konflikt nicht auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden soll.

6. Jeder nichteheliche Vater, der seine Vaterschaft anerkennt (und nur um die kann es gehen!), verpflichtet sich zur Zahlung von Unterhalt; diese Verpflichtung ist vollstreckbar. Wissen das zwei Drittel aller ledigen Mütter nicht? (...)

Ein bißchen mehr Logik, ein bißchen weniger Ressentiment bitte!

Martin Henkel, Väteraufbruch für Kinder e.V., Bonn

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