Invasion aus dem rechtsfreien Raum

 ■ Die amerikanische Aktion in Panama: „Gerechte Sache“ oder

Mord?

Von Andreas Zielcke

Ob ein Mensch, den man vorsätzlich umgebracht hat, „ermordet“ wurde oder lediglich „zu Tode kam“, hängt davon ab, welcher Teil der Zeitung über sein Ende berichtet. Eine vorsätzliche Tötung, der sich der Lokalteil widmet, ist eine abscheuliche Tat, im Zweifel Mord. Vorsätzliche Tötungen, die im Teil für Auslandsnachrichten beschrieben werden, bleiben dagegen in der Regel wertfrei: ein „Ergebnis“ blutiger Zusammenstöße, eine „Begleiterscheinung“ ausländischer Interventionen, ein „Vorfall“ in einem Rivalitätskonflikt.

Exemplarisch für diese separate moralische Buchführung war die Berichterstattung zur Intervention der amerikanischen Streitkräfte In Panama Ende letzten Jahres. Bei der Aktion, die in der Verhaftung Noriegas gipfelte, kamen mehrere hundert Bürger Panamas ums Leben. Doch nachdem Noriega festgenommen war, hatte so gut wie kein außenpolitischer Kommentar mehr als ein publizistisches Achselzucken für dieses Massensterben unbeteiligter Zivilisten übrig. Einige Zeitungen bagatellisierten die zahlreichen Todesopfer in Panama konsequent zu einem bloßen „Schönheitsfehler“ der erfolgreichen Militäraktion.

Die Metamorphose von Mord und Totschlag zum lediglich unschönen, ethisch folgenlosen Intermezzo durch bloße Erweiterung der Perspektive ist verblüffend. Kapitalverbrechen verwandeln sich in neutrale Dramen, in denen zwar Akteure, sogar politisch Verantwortliche vorkommen, aber prinzipiell keine Verbrecher - allein dadurch, daß die Taten grenzüberschreitende, internationale Dimension gewinnen.

Es scheint, als ob sich das moralische Urteil in der Vogelperspektive verflüchtigen oder aber vor der Größe der Konfliktparteien drücken würde. Statt angesichts der Zahl der Toten und individuellen Katastrophen erst recht nach moralischer und rechtlicher Haftung zu fragen, wird bei internationalen Gewaltakten die Urheberschaft ins Ominöse verschoben. Aus Tätern werden dann Nationen, aus Anstiftern politische Allianzen, aus Individuen Institutionen, bei denen sich die strafrechtliche Zurechnung ohne großes Bedauern im Dunklen verliert. So erzeugen sich Völker und Nationen als Kollektive einen gewissens- und rechtsfreien Raum, in dem sie sich Gewalttätigkeiten gestatten, die sie gegenüber ihren einzelnen Mitgliedern mit unnachsichtiger Härte zu ahnden pflegen.

Es gibt kein internationales, völkerrechtlich verbindliches Strafrecht

Dabei läßt sich die kollektive Form der Vernebelung und Anonymisierung durch die normale Prüfung des strafrechtlichen Tatbestands ohne weiteres auflösen. Ein internationales, völkerrechtlich verbindliches Strafrecht gibt es freilich nicht. Gehen wir deshalb beispielsweise nach deutschem Strafrecht vor, so ist der Ausgangspunkt denkbar unzweideutig: Vorsätzliche Tötungen sind entweder gerechtfertigt, etwa aus Notwehr, oder sie sind rechtswidrig und damit Totschlag oder Mord. Ein Drittes gibt es nicht, ebensowenig wie es strafrechtlich relevante Aktionen gibt, die niemandem, d.h. keinem bestimmten Individuum zugerechnet werden können.

Was also gilt für die strafrechtliche Bewertung einer Unternehmung wie die amerikanische Invasion in Panama, die unter dem Namen „Gerechte Sache“ (Just Cause) lief und durch die so viele Inländer ihr Leben verloren?

„Mörder ist, wer

-aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

-heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

-um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.“

Aus der Tatbestandsbeschreibung des §211 Strafgesetzbuch folgt, daß am objektiven Tatbestand des Mordes keine Zweifel bestehen. Die Erfüllung einer einzigen der aufgeführten Tatvarianten genügt. Die amerikanischen Soldaten operierten, um den Widerstand Einheimischer zu brechen und nach Noriega zu fahnden, selbstverständlich mit „gemeingefährlichen Mitteln“. Eine Streitmacht von 24.000 Soldaten, die sich tagelang unter Einsatz von Bomben, Granaten und Schußwaffen jeden Kalibers über eine Stadt hermacht und dabei Hunderte von Toten verursacht, ist gegenüber zufällig am Tatort Anwesenden so ziemlich das gemeingefährlichste, was man sich vorstellen kann.

Genauso unproblematisch läßt sich der Vorsatz feststellen, mit dem die Armeeführung und die ausführenden Soldaten gemeinsam die Tat begingen. Die Befehlshaber und die Soldaten wußten natürlich, daß sie mit ihren Waffen Bewohner Panamas tödlich verletzten, so wie sie wußten, daß sie die Waffen auf gemeingefährliche Weise anwandten. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands genügt es zudem, daß die Soldaten, selbst wenn sie den Tod Unschuldiger nicht beabsichtigten, doch damit rechneten, daß es zu tödlichen Verletzungen kommen würde und sie diese Verletzungen billigend bei der Verfolgung ihres Interventionszieles in Kauf nahmen.

Das Recht auf Selbsthilfe gilt nur unter einer Einschränkung, die zu den Grundpfeilern des gesamten Völkerrechts zählt, dem Vorbehalt des Gewaltverbots.

Steht somit der Tatbestand des Mordes fest, spitzt sich die Untersuchung auf die entscheidende Frage zu, ob die Tötungen unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt waren. Nach unserem Strafrechtsverständnis existieren im Prinzip zwei Gruppen von gesetzlich anerkannten Rechtfertigungsgründen. Die einen legitimieren Eingriffe in die Rechte anderer aus Not (Notstand, Notwehr, Pflichtenkollision, überwiegendes öffentliches Interesse usw.), die anderen, weil der Betroffene in die Tat einwilligt oder kein Interesse am normgerechten Verhalten des Täters hat.

Eine Einwilligung scheidet als Rechtfertigungsgrund aus. Weder hat die Regierung Panamas, deren Chef ja Noriega - ob nach der Verfassung Panamas zu recht oder nicht - selbst war, der Intervention zugestimmt, noch hätte eine solche Zustimmung gegenüber den getöteten unschuldigen und unbeteiligten Zivilisten Geltung. Sie selbst haben in ihre Tötung gewiß nicht eingewilligt. Sollte der Nachfolger Noriegas, Guillermo Endara, die amerikanische Intervention genehmigt haben, wäre dies strafrechtlich irrelevant, da er erst durch die Intervenierenden selbst inthronisiert wurde.

Damit kommt als die andere Alternative nur noch ein rechtfertigender Notzustand oder ein überwiegendes öffentliches Interesse in Betracht. Da es sich um einen Übergriff auf einen anderen Staat handelt, müßte sich die amerikanische Invasion und die Tötung panamaischer Bürger auf ein entsprechendes völkerrechtlich anerkanntes Eingriffsrecht berufen können. Ein solches Recht existiert nicht, im Gegenteil, die Invasion verletzte das Völkerrecht auf flagrante Weise:

Neben dem erklärten Hauptziel der Invasion, Noriegas habhaft zu werden, um ihn vor ein amerikanisches Gericht zu stellen, gaben die Amerikaner zur Rechtfertigung außerdem an, den ungehinderten Verkehr auf dem Panamakanal sichern und ihre amerikanischen Landsleute in Panama vor Angriffen des Noriega-Regimes schützen zu müssen. In der Tat war kurz vor der Invasion ein amerikanischer Leutnant von panamaischen Soldaten erschossen worden.

(Kurzfristig operierte die amerikanische Regierung gegenüber der Öffentlichkeit noch mit einer weiteren Erklärung für ihren Einmarsch: Noriega habe den USA unmittelbar zuvor den Krieg erklärt. Doch hat die New York Review of Books inzwischen - in der Ausgabe vom 29. März durch akribische Recherche nachgewiesen, daß die Regierung von Anfang an wußte, daß es eine solche Kriegserklärung nicht gab.

Zwar spricht die konkrete Durchführung des militärischen Angriffs, die so gut wie nichts mit dem Schutz des Kanals und amerikanischer Bürger zu tun hatte, eindeutig dafür, daß auch diese beiden Rechtfertigungen nur vorgeschoben waren. Doch nimmt man einmal gegen allen Anschein die Wahrhaftigkeit auch dieser Zweckverfolgung hin, dann standen jedenfalls sämtliche Interventionsziele im amerikanischen Interesse. In Frage kommt daher als völkerrechtlicher Rechtfertigungsgrund das Recht auf Selbsthilfe (bzw. als Spezialfall der Selbsthilfe das „Recht auf humanitäre Intervention“).

Zweifellos gilt der Schutz eigener, im Ausland befindlicher Staatsbürger oder lebenswichtiger Anlagen als klassische Voraussetzung völkerrechtlich zulässiger Selbsthilfe. Mit der Behauptung, ihre Bürger und Güter waren in Panama einer wirklichen Bedrohung ausgesetzt, haben die Vereinigten Staaten darum auch dieses Recht für sich reklamiert. Ob Selbsthilfe darüber hinaus zum Zwecke der Verhaftung eines Ausländers möglich ist, auch wenn dieser gegen Gesetze des intervenierenden Staates verstoßen hat, ist demgegenüber schon äußerst fraglich. Nach allgemeinem Völkerrecht ist kein Staat verpflichtet, einen eigenen Staatsangehörigen an einen anderen Staat auszuliefern, welche Straftaten ihm auch immer vorgeworfen werden. Da dieser Grundsatz im anglo -amerikanischen Rechtskreis nicht bedingungslos akzeptiert ist, sei dieser Einwand dahingestellt. Im Ergebnis kommt es auf ihn nicht an.

Denn das Recht auf Selbsthilfe gilt nur unter einer Einschränkung, die zu den Grundpfeilern des gesamten Völkerrechts zählt, dem Vorbehalt des Gewaltverbots. Politische, wirtschaftliche, diplomatische oder sonstige nicht-militärische Repressalien sind zur Selbsthilfe erlaubt, bewaffnete Gewalt jedoch grundsätzlich nicht. Sämtliche Staaten, die der UNO angehören, haben sich in Artikel 2 (Ziffer 4) diesem Fundamentalprinzip des Völkerrechts ausdrücklich unterworfen. Panama und die Vereinigten Staaten haben das zwischenstaatliche Gewaltverbot außerdem doppelt bekräftigt, einmal durch Ratifizierung der UN-Charta, zum anderen im Vertrag der „Organisation Amerikanischer Staaten“ (OAS).

Das Hauptziel der amerikanischen Invasion, die Gefangennahme Noriegas, widerspricht dem Gewaltverbot eklatant

Über das Verbot militärischer Gewaltanwendung haben sich die Vereinigten Staaten bei ihrer Invasion brachial hinweggesetzt. Eine anerkannte Ausnahmeregel für ihre Durchbrechung des Friedensgebots stellt ihnen das Völkerrecht aber nicht zur Verfügung. Zwar enthält das Recht auf Selbsthilfe eine solche Ausnahme zum Gewaltverbot, und in Artikel 51 der UN-Charta ist das Recht auf Selbsthilfe auch explizit unter Einschluß bewaffneter, militärischer Selbsthilfeaktionen ausformuliert. Doch der einzige Fall, in dem eine gewaltsame Aktion der Selbsthilfe zugelassen wird, ist der bewaffnete Angriff eines anderen Staates, gegen den sich der angegriffene Staat natürlich zur Selbstverteidigung mit Waffengewalt wehren darf.

Wegen der überragenden Bedeutung der Friedenspflicht wird der Begriff „bewaffneter Angriff“ (armed attack) zur Verhinderung von Kriegen, zwischenstaatlicher Selbstjustiz und Faustrecht völkerrechtlich extrem eng ausgelegt. Gerade weil früher viele Staaten eine Art Gewohnheitsrecht für sich beanspruchten, Übergriffe gegen eigene Staatsangehörige im Ausland als kriegerischen Angriff zu definieren und deshalb ihre Landsleute durch militärische Gegenmaßnahmen schützen zu dürfen, haben die UN-Charta und andere internationale Verträge, auch die der OAS, solche Fälle nicht in das Recht zur gewaltsamen Selbstverteidigung eingeschlossen.

Selbst wenn also einzelne US-Bürger in Panama durch Noriegas Herrschaft ernsthaft bedroht gewesen sein sollten, durften die Vereinigten Staaten unter keinen Umständen in Panama mit ihrer Armee einfallen: „Staatsangehörige im Ausland können nicht etwa als Außenposten ihres Heimatstaates betrachtet und ein Angriff auf sie mit einem Angriff auf den Hoheitsbereich dieses Staates gleichgesetzt werden. Ebenso sind humanitäre Interventionen, d.h. bewaffnete Eingriffe im Ausland zum Schutz der Menschenrechte eigener Staatsangehöriger, durch das Gewaltverbot ausgeschlossen“, heißt es etwa in dem bekannten Völkerrechtslehrbuch von Verdross/Simma.

Statt dessen hätten die Vereinigten Staaten nach Artikel 39 der UN-Charta einen Beschluß des Sicherheitsrates herbeiführen müssen. Er allein hätte schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte von US-Bürgern in Panama, wenn es sie denn tatsächlich gab, als Friedensbruch qualifizieren und Zwangsmaßnahmen anordnen dürfen.

Das eigentliche Hauptziel der amerikanischen Invasion aber, die Gefangennahme Noriegas, widerspricht dem Gewaltverbot auf so eklatante Weise, daß sich eine ausführliche völkerrechtliche Prüfung dieses Zweckes erübrigt. Mit 24.000 Soldaten und Bombengeschwadern über ein Land herzufallen, einige hundert Einwohner zu töten, um lediglich einen Verbrecher, wie kriminell er auch sein mag, festzunehmen, kann unter keinem noch so wohlwollenden Gesichtspunkt mit dem Gewaltverbot vereinbart werden. Daß es auch dem im deutschen Verfassungsrecht verankerten Gebot der Verhältnismäßigkeit widerspricht, ist genauso offensichtlich.

Auch in den USA existiert kein Gesetz, das dem Präsidenten erlauben würde, wegen eines Drogenhandels

Verdächtigen eine Invasionsarmee in ein ausländisches Land eindringen zu lassen

Nach dem Völkerrecht kommt es dabei nicht auf die inneramerikanische Rechtsauffassung an. Doch auch das Recht der Vereinigten Staaten bietet - wenn man sich auf das Urteil verlassen kann, das der Vorsitzende des „Ausschusses für Bürger- und Verfassungsrechte“ des amerikanischen Repräsentantenhauses, Don Edwards, gefällt hat - keinerlei Rechtfertigung für die Invasion der Streitkräfte:

„Jetzt, da die Zeit vergeht und die Euphorie des siegreichen Krieges schwindet, wird sich Präsident Bush schwertun, seine Entscheidung juristisch zu rechtfertigen. Unsere nationale Sicherheit war nicht tangiert. Weder amerikanische Bürger noch der Panamakanal waren in Gefahr. Und es existiert kein Gesetz, das dem Präsidenten erlauben würde, eine Invasionsarmee in ein ausländisches Land eindringen zu lassen, um lediglich einen kleineren Drogenhandels-Verdächtigen zu verhaften.

Beide, die Verfassung und das Gesetz über 'War Powers‘, gestatten einseitige präsidiale Entscheidungen zur Kriegsführung ausschließlich für Abwehrmaßnahmen in Notfällen. Im Panamafall gab es keinen akuten Notfall, vielmehr wurden die Pläne für die Invasion heimlich bereits seit Monaten geschmiedet, ohne daß der Kongreß konsultiert oder wenigstens informiert worden war.“

So ungeheuerlich der Vorwurf ist, man kommt im Resultat der Prüfung also nicht umhin, die Tötung der panamaischen Bürger jedenfalls nach unserem Strafrecht als rechtswidrig und damit als (vielfachen) Mord zu beurteilen - unabhängig davon, wie amerikanisches Strafrecht den Fall entscheidet. Zwar könnte keiner der Beteiligten vor ein hiesiges Gericht gestellt werden, weil sie nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen. Am materiellen Gehalt des Vorwurfs, daß es sich nach unserem Verständnis um Mord handelt, ändert dies jedoch nichts.

Wenn es aber um Mord geht, liegt der Schluß, daß es auch Mörder geben muß, die ihn begangen haben, nicht fern. Freilich setzt die endgültige Feststellung, ob und wenn ja, wer sich unter den amerikanischen Soldaten und Befehlshabern als Mörder zu verantworten hat, noch eine weitere Prüfung, nämlich die der Schuldfrage voraus.

Mit der Bejahung der Rechtswidrigkeit steht nach deutschem (wie auch amerikanischem) Strafrecht noch nicht fest, wem die Tat individuell zuzurechnen ist, ob Tatbestands- oder Verbotsirrtümer oder sonstige persönliche Schuldausschließungsgründe im Spiel waren. Schon die Befehlshierarchie der Armee verhindert, daß ohne ihre nähere Kenntnis die Schuld einzelner Beteiligter herauskristallisiert werden kann. Darüber hinaus stößt die Verteilung individueller Schuldanteile bei solchen staatlichen „Makroverbrechen“ (Herbert Jäger) auf besondere Probleme, die vorschnelle Schlußurteile verbieten.

Fatalerweise spricht allerdings auf den ersten Blick manches dafür, daß auch ohne spezifische Kenntnis des politischen und militärischen Umfelds der Beteiligten die letzte strafrechtliche Verantwortung für die - jedenfalls objektiv und rechtswidrig - begangenen Morde beim höchsten Befehlshaber der Armee, dem amerikanischen Präsidenten liegt. Vor einem endgültigen Urteil ist natürlich Vorsicht geboten. Aber der Verdacht ist unübersehbar. Daß für die Staatschefs der anderen Großmächte, soweit sie Invasionsarmeen aussandten und das Gewaltverbot verletzten, die Prüfung vermutlich nicht anders ausfiele, macht den Verdacht nicht weniger gravierend.