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Odyssee eines Tunesiers zu seiner Tochter

■ Am Freitag entscheidet der Petitionsausschuß

Am Freitag wird der Petitionsausschuß der Bremer Bürgerschaft über das Schicksal des Tunesiers Hedi Ben Said G. und seiner 14jährigen Tochter entscheiden. G. lebt derzeit mit einem Besuchervisum in der Bundesrepublik, ist aber von Abschiebung bedroht. Vor dem Verwaltungsgericht will er eine Aufenthaltsgenehmigung erstreiten, um in der Nähe seiner Tochter leben zu können. Bisher jedoch haben ihm die deutschen Behörden erfolgreich Knüppel zwischen die Beine geworfen.

G. hatte sich nach gescheiterter Ehe mit einer Deutschen nach Tunesien zurückgezogen. Die Tochter aus dieser Ehe lebte weiter bei der Mutter. Als diese im Jahr 1986 starb, bemühte sich G. vergeblich um eine Einreise in die Bundesrepublik. In der Begründung des deutschen Konsulats in Tunesien hieß es: „Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß die Gründe für die Versagung nach allgemeiner internationaler Übung und nach einschlägigen deutschen Bestimmungen nicht mitgeteilt werden.“

Doch G. stand nicht der Sinn nach internationalen Übungen und deutschen Bestimmungen. Er wollte in die Nähe seiner Tochter, die mittlerweile von einer Pflegefamilie aufgenommen war. Über die Jahre der Trennung hatte G. einen guten Kontakt zu ihr gehalten. Deshalb besorgte er sich ein Besuchervisum für die Bundesrepublik. Hier angekommen, bean

tragte er bei den Ausländerbe hörden eine Aufenthaltserlaubnis. Doch die Behörde lehnte ab. Begründung: Die Bundesrepublik sei kein Einwanderungsland und G. habe gegen die Interessen der BRD verstoßen, weil er mit einem Besuchervisum eingereist sei. G. kam auf die Abschiebeliste.

Gegen die Abschiebung legte er Widerspruch ein, der aber keine aufschiebende Wirkung hatte. Also versuchte G. zusätzlich, in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Nach nur einem Jahr war das Eilverfahren entschieden und G.s Antrag abgelehnt. Das Gericht entschied nach Aktenlage und bezeichnete das Vater-Tochter-Verhältnis als „nicht eng genug“. Der Leiter der Ausländerbehörde, Dieter Trappmann, habe G. sogar unterstellt, er „benutze seine Tochter, um in Deutschland leben zu können“, sagte die Rechtsanwältin Gudrun Winkelmann.

Jetzt wird G. vor dem Verwaltungsgericht erneut seine Einreise einklagen. Vorraussetzung für einen Erfolg: G. kann im Land bleiben, bis der Prozeß beendet ist. Das dürfte auch für das künftige Vater-Tochter-Verhältnis entscheidend sein: Wenn G. wieder außer Landes muß, verliert er den mühsam aufgebauten Kontakt. Markus Daschne

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