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Anne Klein will schnell noch Fakten schaffen

■ Die Berliner Frauensenatorin hat kurz vor den Wahlen ein ambitioniertes Antidiskriminierungsgesetz auf den Weg gebracht / Eckpunkt des Entwurfs ist eine 50-Prozent-Quote für den öffentlichen Dienst / Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz muß angezeigt und als Dienstvergehen verfolgt werden

Von Helga Lukoschat

Tempo muß sie machen, die Berliner Frauensenatorin Anne Klein, wenn sie das Herzstück rot-grüner Frauenpolitik, das langversprochene Landes-Antidiskriminierungsgesetz (LADG) noch auf den Weg bringen will. Denn in Berlin wird Anfang Dezember neu gewählt, und ob die verbleibenden drei Monate ausreichen, das ambitionierte Gesetzeswerk noch zu verabschieden, ist fraglich.

Seit ein paar Wochen erst liegt der Entwurf den Senatsverwaltungen und Fraktionen des Abgeordnetenhauses vor. Nun beabsichtigen die Alternative Liste (AL) und SPD, für das Gesetz eine Fraktionsinitiative zu starten, um es auf diesem Wege noch ganz schnell auf die parlamentarische Schiene zu setzen. Offen ist allerdings, ob SPD und AL sich in der Kürze der Zeit soweit einigen, daß der Entwurf in seiner jetzigen, umfassenden Form eingebracht werden kann.

Es wäre schade um jede Kürzung, jeden Abstrich. Denn das Berliner Gesetz geht in Anspruch, Umfang und Zielsetzung weit über das hinaus, was die SPD-regierten Länder Nordrhein -Westfalen und Hamburg an „Gleichstellungsgesetzen“ bisher verabschiedet haben. Senatorin Klein sprach bei der ersten öffentlichen Vorstellung von einer „historischen Stunde“. Auch wenn Madame La Histoire in jüngster Zeit allzu oft bemüht wurde, hier ist's erlaubt.

1976 trat zum ersten Mal die Humanistischen Union mit dem Konzept eines Antidiskriminierungsgesetzes auf den Plan, zehn Jahre später stellten die Grünen ihren wegweisenden Entwurf vor. Und dafür hatte die damalige Rechtsanwältin und heutige Frauensenatorin Anne Klein die allererste Fassung geschrieben.

Vieles aus dem grünen ADG hat Eingang in den Berliner Entwurf gefunden, vor allem bei der Generalklausel. Diese verbietet die Diskriminierung von Frauen und benennt detailliert die Bedingungen: Eine Frau darf nicht „wegen ihres Geschlechts, ihrer Lebensweise, ihres Familienstandes, ihrer Gebärfähigkeit oder ihres Alters im Vergleich zu Männern benachteiligt oder weniger gefördert werden“.

Die Generalklausel soll Artikel3 Absatz2 des Grundgesetzes (Männer und Frauen sind gleichberechtigt) konkretisieren und damit zu größerer Wirksamkeit verhelfen. Als Diskriminierung gilt auch, wenn Frauen „auf ihren Körper oder ihre Gebärfähigkeit reduziert“ oder durch „Zurschaustellung ihres Körpers als Werbeträger benutzt“ werden. Besonders wichtig: Nach US-amerikanischen Vorbild wurde die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz als Diskriminierungstatbestand aufgenommen.

Kein Einfluß

auf die Privatwirtschaft

Die Generalklausel schlägt den Ton an: Es geht nicht um ein bißchen Frauenförderung, es geht um Handhaben wider den alltäglichen Sexismus. Die Generalklausel ist Signal, soll nach den Vorstellungen der Verfasserinnen das Rechtsbewußtsein von Frauen und Männern verändern. Bindend ist sie allerdings nur für den öffentlich-rechtlichen Bereich. Denn die Kompetenzen der Landesgesetzgebung sind beschränkt. Auf die Privatwirtschaft zum Beispiel kann nur indirekt eingewirkt werden, für die Frauenförderung aktiv zu werden. Straf- und Zivilrecht sind Sache des Bundesgesetzgebers.

Das LADG gilt also nur für die „öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verwaltungen“ - aber damit bereits viel gewonnen. Denn hinter dem umständlichen Bürokratenausdruck verbergen sich Schulen und Krankenhäuser, Universitäten und Rundfunkanstalten, Gerichte und Gefängnisse, Finanzämter und Feuerwehr. Und selbstverständlich ist der Senat mit seinen Verwaltungen betroffen, den Bezirksämtern, Eigenbetrieben.... All diese Behörden, Ämter und Anstalten würden durch das LADG verpflichtet, die wirkliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, und das hieße auch, verschiedene Lebensweisen von Frauen gleichberechtigt anzuerkennen. In allen Formularen und Veröffentlichungen soll die vielfältige Lebensrealität von Frauen vorkommen und eben nicht allein das traditionelle Bild der Frau als Gattin und Mutter. Dann darf und soll auch mal ein lesbisches Pärchen auf öffentlichen Plakatwänden bewundert werden, und die städtischen Dienste müßten bei ihren technischen Berufen selbstverständlich die Frau Ingenieurin im Programm haben.

Mindestens zehn Frauen

im Rundfunkrat

In diesem Teil2 des LADG („Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen und gesellschaftlichen Leben“) ist auch festgehalten, daß sämtliche öffentlich-rechtlichen Gremien paritätisch mit Frauen besetzt werden sollen. Schwierigkeiten dürfte dies allerdings Gremien wie dem Rundfunkrat bereiten - dorthin entsenden die verschiedenen Verbände ihre VertreterInnen. Die Rechtsexpertinnen aus dem Hause Klein wählten hier eine Soll-Vorschrift, schrieben aber fest, daß mindestens zehn Frauen dabei sein müssen.

Bei der ersten Anhörung des Entwurfs mit Frauenverbänden und Gewerkschaften erregte das denn auch prompt den Unmut der Teilnehmerinnen. Gerade bei der Aufsicht über die so wichtigen Medien sei die Parität wichtig. Hier ist nun juristische Phantasie gefragt.

Das Kernstück:

Die 50-Prozent-Quote

Neu, wenn auch nicht unumstritten, ist das Verbandsklagerecht für Frauenverbände, womit eine alte Forderung der Frauenbewegung aufgenommen wurde. Wenn eine Frau nach den Vorschriften des Gesetzes bei Einstellung und Beförderung benachteiligt wird, sollen Frauenverbände für die betroffene Frau vor Gericht ziehen können. Auf der Anhörung kam Kritik vor allem von den Gewerkschafterinnen, aber auch vom Juristinnenbund: erstens sei die Regelung, daß Verbände gegen den Willen der betroffenen Frau klagen können, inakzeptabel; zweitens konkurriere das Verbandsklagerecht mit Gewerkschaftsansprüchen. Im Hause Klein war zu erfahren, das Verbandsklagerecht solle nun auf die Bereiche zu beschränkt werden, wo die kollektiven Interessen von Frauen verletzt seien - zum Beispiel bei sexistischer Werbung - und keine Individualklage möglich sei.

Beschäftigungsgarantie

in „Männerberufen“

Kernstück des LADG aber ist eine 50-Prozent-Quote für den öffentlichen Dienst. Bei Ausbildungsplätzen ist es sogar eine „feste Ergebnisquote“ vorgesehen. Das heißt, 50 Prozent der Ausbildungsplätze müssen an Frauen vergeben werden, ohne Wenn und Aber. Finden sich nicht genügend Frauen für eine Ausbildungszweig, müssen sie zumindest anteilig an den Bewerbungen vertreten sein. Für Mädchen in „Männerberufen“ soll eine Beschäftigungsgarantie greifen - allerdings mit dem relativierenden Zusatz „sofern Stellen vorhanden“.

Bei Einstellungen und Beförderungen ist eine Entscheidungsquote vorgesehen: Solange Frauen in einem Bereich unterrepräsentiert sind, sind sie „unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch einen Frauenförderplan bevorzugt einzustellen, wenn sie die erforderliche Qualifikation besitzen“. Was verbirgt sich hinter dem sperrigen Satz? Niedergeschlagen haben sich darin Erfahrungen mit unwirksamen Frauenförderrichtlinien und ihrem Qualifikationsbegriff. Wird nämlich die „gleiche oder gleichwertige“ Qualifikation vorausgesetzt, so hatten bisher immer die Männer die besseren Chancen. Sei es, weil sie immer noch eine „Zusatz„-Qualifikation mit ins Rennen brachten oder die Fähigkeiten der Frauen herabgesetzt wurden.

Konservative

Verfassungsrechtler

im Hinterkopf

In Hamburg hatten zehn Jahre Förderrichtlinien im öffentlichen Dienst lediglich den Effekt, daß Frauen systematisch in der Bewertung herabgestuft wurden, um sie nicht befördern zu müssen. Solch kontraproduktiven Ergebnissen will der Berliner Entwurf entgehen, indem zum einem der Begriff „erforderliche Qualifikation“ gewählt wurde, und zum anderen in den Frauenförderplänen detailliert die Erfordernisse beschrieben worden sind. An Stellenvorbereitung, Ausschreibung und Bewerbungsgesprächen sollen in allen Phasen die sogenannten Frauenansprechstellen beteiligt sein und die Einhaltung der Quotierungsvorschriften kontrollieren.

Verbeugung

vor herrschenden

Rechtsauffassungen

Hinter der Forderung von Feministinnen und des Antidiskriminierungsgesetzes der Grünen, lediglich die formale Qualifikation zur Voraussetzung zu machen, bleibt der Berliner Entwurf allerdings zurück. Wohl mit dem Wissen im Hinterkopf, daß es einen von konservativen Verfassungsrechtlern vielzitierten Artikel33 im Grundgesetz gibt. Danach soll es im öffentlichen Dienst strikt nach „Eigung, Leistung und Befähigung“ gehen. Befürchtet wird im Hause Klein vermutlich, das LADG könnte vor den Gerichten nicht standhalten, würde der Qualifikationsbegriff zu formal gehandhabt. Von feministischen Juristinnen wie Vera Slupik wird dagegen eingewandt, der Gleichberechtigungsgrundsatz in Artikel3 Absatz2 des Grundgesetzes legitimiere eine Beschränkung auf formale Kriterien.

Noch in anderer Hinsicht verbeugt sich der Berliner Entwurf vor herrschenden Rechtsauffassungen, nämlich beim sogenannten „Eingangskorridor“ für die Herren der Schöpfung. Danach können „zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit aus zwingenden sozialen Gründen (...) bis zu 40 Prozent Männer berücksichtigt werden“. Diese Bestimmung soll allerdings so eng wie möglich ausgelegt werden und sich strikt an die Gegebenheiten des jeweiligen Verwaltungsbereichs halten. Der männliche Bewerber darf zum Beispiel nicht als sozialen Grund geltend machen, er habe eine Ehefrau zu versorgen, die weibliche Bewerberin aber sei alleinstehend.

Begründet wurde der „Eingangskorridor“ auf der öffentlichen Anhörung folgendermaßen: In einigen Bereichen - zum Beispiel den Leitungspositionen der Finanzämter - seien Frauen so kraß unterrepräsentiert, daß Männer rund dreißig Jahre von Einstellung und Beförderung ausgeschlossen wären - das aber verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere in Berufen, wo die öffentliche Hand das Monopol habe Stichwort: Polizei - müßten Stellen für Männer offengehalten werden.

Teilzeitarbeit auch

in Führungspositionen

Die Herren der Schöpfung dürfen also getrost aufatmen. Auf der Anhörung war keine Teilnehmerin glücklich über diese Schlupflochregelung. Trotzdem wurde erstaunlich wenig darüber diskutiert. Vermutlich war unsichtbar der ehemalige Verfassungsrichter Ernst Benda mit von der Partie. Benda hatte in seinem Gutachten Quoten zwar für vereinbar mit der Verfassung erklärt, aber auf die sogenannte Einzelfallgerechtigkeit für männliche Bewerber gepocht. Diese Ausnahmeregelung hatten Feministinnen spöttisch als „Benda-Schwänzchen“ apostrophiert - im Berliner Entwurf findet es sich als „Korridor“ wieder.

Rechtlich kaum umstritten, in der Praxis aber voraussichtlich mit Widerständen verbunden: die Regelungen für eine „beschäftigtenfreundliche Arbeitszeit“. Gemeint sind hier unter anderem die Möglichkeit, Arbeitszeit befristet zu verkürzen, ohne den Anspruch auf einen Vollzeitarbeitsplatz zu verlieren. Dabei soll Teilzeitarbeit ausdrücklich auch in Führungs- und Leitungspositionen möglich sein und von daher keinen Grund für eine Benachteiligung von Bewerberinnen abgeben.

Es hat sich herumgesprochen: solange nicht die „Teilung des Herrn Chefetage“ möglich ist, bleibt Teilzeitarbeit mit dem Signum des „Frauenspezifischen“ und damit „Minderwertigen“ behaftet. Das beste Quotierungsgesetz wird wenig Effekt haben, wenn Frauen die ihnen angebotene „Hälfte des Himmels“ der Kinder oder Pflege von Angehörigen wegen gar nicht annehmen können oder wollen. Ohne die Umgestaltung von Arbeitszeiten bleibt es beim bekannten Modell: Er arbeitet Vollzeit, sie arbeitet Teilzeit und hat die Kinder.

Sexuelle Belästigung

am Arbeitsplatz

mit Konsequenzen

Erfreulich die Vorschläge gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Vorgesetzten, denen solche Fälle bekannt werden, sind danach verpflichtet, den Vorwürfen nachzugehen. Denn häufig wird das Treiben amtsbekannter Platzhirsche stillschweigend geduldet. Nun drohen Männern, die Kolleginnen mit Gesten, Worten, Bildern belästigen, disziplinarrechtliche Konsequenzen. Sexuelle Belästigung wird als Dienstvergehen bewertet. In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es dazu: Sexuelle Belästigung schafft ein Klima, das einer tatsächlichen Frauenförderung entgegensteht. Deshalb ist sie als Diskriminierungstatbestand auch in die Generalklausel aufgenommen.

Welche Möglichkeiten aber hat das Landes -Antidiskriminierungsgesetz, der Privatwirtschaft in punkto Frauenförderung auf die Sprünge zu helfen? Unternehmen und Betrieben eine rechtsverbindliche 50-Prozent-Quote vorzuschreiben, ist aufgrund der eingeschränkten Kompetenzen der Landesgesetzgebung nicht möglich. Der Berliner Entwurf verlangt nun, „bedeutende Aufträgen“ (mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Mitteln) nur an solche Unternehmen zu vergeben, die sich zur Frauenföderung verpflichten und einen entsprechenden Plan vorlegen. Auch die Vergabe von Subventionen soll von einer aktiven Unternehmenspolitik für Frauen abhängig gemacht werden. Ob ein Betrieb die Voraussetzungen erfüllt oder nur frauenfreundliche Kosmetik betreibt, soll der Frauensenat überwachen.

Die Kontrolle

ist der springende Punkt

Nun ist der Punkt Kontrolle über die Einhaltung eines so umfassenden Gesetzes ein springender Punkt. Nach den Vorstellungen der Berliner Frauen sind in allen betroffenen Behörden sogenannnte „Frauenansprechstellen“ mit umfangreichen Kompetenzen einzurichten. Sie sollen von den weiblichen Beschäftigten gewählt werden, hauptamtlich tätig sein, weisungsungebunden arbeiten und an allen Frauenföderungsmaßnahmen (Stellenausschreibung, Auswahlverfahren, Bewerbungsgesprächen, Aufstellen von Frauenförderplänen) beteiligt werden.

Sie hätten ein Recht auf selbständige Öffentlichkeitsarbeit und vor allem ein Beschwerde- und Beanstandungsrecht: Wird eine Frau bei der Einstellung diskriminiert, kann die Ansprechstelle eine neue Entscheidung verlangen. Sollte die Ansprechstelle auch mit dieser nicht einverstanden, soll der Fall an den Frauensenat gehen. Und sollte wiederum keine Einigung erzielt werden können, liegt die Entscheidung beim Senat beziehungsweise seiner hochkarätig besetzten Personalkommission. Damit keine Verzögerungen eintreten, die für die betroffene Frau unzumutbar wären, sollen die Ansprechstellen innerhalb bestimmter Fristen tätig werden.

Die Frauen (oder Männer) der Ansprechstellen hätten also tatsächlich Kontrollmittel in der Hand. Und die sind bitter nötig: sonst werden Diskriminierungen von Frauen versteckt, verschwiegen, umgebogen. Um die Quote einzuhalten, müssen die Ansprechstellen tatächlich über jeden Schritt der Behörden informiert sein. Aber genau dieses Recht dürfte Widerstand hervorrrufen. Und die Ansprechstellen sind nicht zum Nulltarif zu haben. Im Gegensatz zu den anderen Vorschriften des LADG kosten sie Geld, bedeuten für jede Behörde neue Personal- und Sachmittel.

In diesen Tagen verhandeln AL und SPD-Fraktion darüber, in welchem Umfang das Gesetz noch eingebracht werden kann. Trotz zu befürchtender Abstriche sind die Frauenpolitikerinnen im Hause Klein froh über diese Initiative, weil so die Chance besteht, zumindest einen Teil des LADG noch auf den Weg zu bringen. Nicht zuletzt im Hinblick auf die Frauen der DDR, der ihnen drohenden Gefahr a la longue von Erwerbsarbeitsplätzen ausgeschlossen zu werden, ist der Berliner Entwurf ein wichtiges Signal.

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