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Keine Haftverschonung für Maikovskis

Im Münsteraner Kriegsverbrecherprozeß lehnt das Gericht den Antrag des 86jährigen Letten ab/ Staatsanwaltschaft sieht Tatverdacht durch Beweisaufnahme „verdichtet“  ■ Aus Münster Walter Jakobs

Der mutmaßliche Kriegsverbrecher Boleslavs Maikovskis, gegen den seit dem 18. Januar 1990 vor dem Landgericht in Münster verhandelt wird, bleibt weiter in Haft. Gestern lehnte das Gericht die von der Verteidigung des 86jährigen Exil- Letten beantragte Haftverschonung ab.

Nach Auffassung des Gerichtsvorsitzenden Hanno Badewitz hat die bisherige Beweisaufnahme (siehe taz vom 10. September) den dringenden Tatverdacht gegen den Angeklagten bestätigt. Ihm wird vorgeworfen an der Ermordung von 170 Bewohnern des lettischen Dorfes Audrini im Januar 1942 beteiligt gewesen sein.

Auch in bezug auf die dem Angeklagten zur Last gelegte Ermordung des 18jährigen Juden Falk Borcz am 2. Mai 1942, der auf Befehl des damaligen Polizeioffiziers Maikovskis öffentlich erhängt worden sein soll, habe die Beweiserhebnung den dringenden Tatverdacht untermauert.

Die Haftfortdauer für den für sein Alter äußerst vital wirkenden Angeklagten sei, so der Gerichtsvorsitzende, auch deshalb angemessen, weil ein Ende der Beweisaufnahme nun „absehbar“ erscheine.

Für den Vorwurf der Verteidigung, ihr Mandant werde durch „manipulierte Aussagen aus früheren Schauprozessen“ belastet, sieht das Münsteraner Gericht keinen plausiblen Anhaltspunkt.

Maikovskis war 1965 im lettischen Riga in Abwesenheit zum Tode verurteilt worden. Die ihn belastenden Zeugenaussagen und Dokumente aus diesem Verfahren werden vom Angeklagten regelmäßig als wahrheitswidrig und von den sowjetischen Behörden gefälscht hingestellt.

Nach Aussage des Angeklagten galt das auch für einen ihn belastenden Tätigkeitsbericht des Polizeireviers Rezekne (Rositten) aus dem Jahr 1942, den er selbst unterschrieben hatte. Inzwischen hat eine Untersuchung des Bundeskriminalamtes in Wiesbaden indes ergeben, daß es sich bei dem Dokument um ein „einwandfreies“ Schriftstück handelt.

Auch die Vernehmung der noch lebenden Zeugen aus dem Rigaer Verfahren, die inzwischen in Münster gehört, beziehungsweise durch das Gericht in Lettland selbst vernommen wurden, bestätigen die Vorwürfe nicht. Für Oberstaatsanwalt Schacht haben sich dabei „keinerlei Anhaltspunkte“ für „eine Zeugenbeeinflussung“ durch sowjetische Behörden ergeben.

Eine Bewertung, die offenbar vom Gericht geteilt wird, denn die richterliche Begründung zur Haftfortdauer folgt im wesentlichen der Argumentation der Staatsanwaltschaft. Die Ankläger sehen sich durch den bisherigen Prozeßverlauf voll bestätigt, denn der „dringende Tatverdacht“ sei im Verlauf der letzten Monate „sogar noch entscheidend verdichtet worden“. Für Staatsanwalt Schacht ist klar, daß „der Angeklagte nicht der Biedermann ist, als der er sich hier darstellt“.

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