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Neue Gesetze in der ehemaligen DDR zum 1.Januar

■ Im neuen Jahr verändert sich das Steuerrecht, die Regelung zum Kindergeld, und Wohngeld und Bafög-Gesetz werden zum Tragen kommen

Bonn (ap) — Auf Bürger und Betriebe in der ehemaligen DDR kommt mit dem neuen Jahr eine ganze Palette neuer gesetzlicher Regelungen zu. Wie bereits im Einigungsvertrag festgelegt, gelten vom 1. Januar an zahlreiche sozial- und familienpolitische, steuer- und umweltpolitische Gesetze der bisherigen Bundesrepublik. Zum Teil werden damit alte DDR-Gesetze abgelöst. Mit anderen Regelungen, etwa solchen zum Umweltschutz, wird in der ehemaligen DDR Neuland betreten. Im folgenden die wichtigsten Regelungen:

— Mit Jahresbeginn gilt das komplette Regelwerk des Steuerrechts der Bundesrepublik, also die Einkommens- und Lohn-, Körperschafts-, Gewerbe-, Vermögens-, Kirchen-, Erbschafts- und Grundsteuer. Allerdings gelten zunächst noch Übergangsbestimmungen, etwa bei der Kfz-Steuer und der Einheitsbewertung von Unternehmen.

— Alle Eltern erhalten ein steuerfreies Kindergeld, und zwar 50 Mark für das erste, 130 Mark für das zweite, 220 Mark für das dritte und 240 Mark für jedes weitere Kind im Monat. Ab einem Jahreseinkommen von 37.880 Mark bei Alleinerziehenden und 45.480 Mark bei Verheirateten wird der staatliche Zuschuß allerdings vom zweiten Kind an gekürzt. Auf jeden Fall bleibt ein Kindergeld von 70 Mark für das zweite und 140 Mark für jedes weitere Kind.

— Für jedes Kind bleibt ein Kinderfreibetrag von 3.024 Mark unversteuert.

— Alleinstehende mit mindestens einem Kind erhalten bei der Einkommenssteuer den Haushaltsfreibetrag von 5.616 Mark.

— Für Kinder, die nicht bei ihren Eltern leben, kann ein Ausbildungsfreibetrag von der Steuerschuld abgezogen werden, dessen Höhe abhängig vom Alter des Kindes ist.

— Wer ein Haus baut oder kauft, bekommt für jedes Kind acht Jahre lang ein Bau-Kindergeld von 750 Mark jährlich.

— Familien, die einen hilfsbedürftigen Angehörigen im Haus pflegen, wird eine Steuerpauschale von 1.800 Mark gewährt.

— Eltern, die nach dem 31. Dezember 1990 ein Kind bekommen, haben Anspruch auf Erziehungsgeld während der ersten eineinhalb Jahre des Kindes. In den ersten sechs Monaten beträgt es 600 Mark, danach wird einkommensabhängig gezahlt. Für Eltern mit Kindern, die vor diesem Stichtag geboren wurden, gelten die DDR-Regelungen weiter. Alle Eltern haben aber Anspruch auf den 18monatigen Erziehungsurlaub mit Beschäftigungsgarantie des Arbeitgebers.

— Auf Antrag können Mieter und Wohnungseigentümer Wohngeld erhalten. Der Zuschuß wird abhängig vom Einkommen, der Größe der Familie und der Miethöhe gezahlt.

— Schüler und Studenten können — abhängig vom Einkommen ihrer Eltern — Bafög als Ausbildungsförderung erhalten. Allerdings sind die Sätze für Besucher von Schulen und Universitäten in der ehemaligen DDR wegen der geringeren Lebenshaltungsskosten niedriger als im Westen. Der Höchstsatz beträgt 690 Mark, 200 Mark weniger als im Westen.

— Besitzer schadstoffarmer Neuwagen werden befristet von der Kfz- Steuer befreit. Der nachträgliche Einbau eines Katalysators wird mit bis zu 1.200 Mark unterstützt.

— Bürger, die nicht einer gesetzlichen Krankenkasse zugewiesen sind, können ihre Kasse wählen: Mit der Einführung des gegliederten Systems nehmen die Ersatzkassen ihre Arbeit auf. Der Beitragssatz beträgt 1991 einheitlich 12,8 Prozent. Es gilt das volle Leistungsrecht der bisherigen Bundesrepublik, allerdings mit der Sonderregelung, daß die Versicherten außer bei Zahnersatz ein halbes Jahr lang keine Zuzahlungen leisten müssen.

— Ältere Menschen erhalten von Januar an 15 Prozent mehr Rente. Eine nochmalige Anhebung ist für Mitte des Jahres geplant. Ein Durchschnittsverdiener mit 45 Arbeitsjahren erhält von Jahresbeginn an 773 Mark. Die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 3.000 Mark.

— Die Unternehmer müssen für ihre Arbeitnehmer an die gesetzliche Unfallversicherung zahlen. Jeder Arbeitnehmer gehört der Versicherung an, muß selbst aber keine Beiträge leisten. Die Versicherung tritt ein, wenn ein Arbeitsunfall oder ein Unfall auf dem Weg von oder zur Arbeit geschieht oder eine Berufskrankheit auftritt. Zudem gelten die Vorschriften über Unfallverhütung, Heilbehandlung, Berufshilfe, Trägerschaft, Finanzierung und Haftung.

— Kriegs- und Wehrdienstopfer sowie Opfer von Gewalttaten erhalten die gleichen Leistungen wie im Westen. Dazu zählen neben Beschädigungs- und Hinterbliebenenrenten vor allem Heil- und Krankenbehandlungen, Pflegezulagen, Sterbe- und Bestattungsgeld.

— Behinderte haben Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation der Sozialversicherungen.

— Männer und Frauen, die in Vorruhestand gehen, haben vom 57. Lebensjahr an Anspruch auf Altersruhegeld für die Dauer von drei Jahren, bis sie Rente bekommen. Das Altersruhegeld beträgt 65 Prozent des letzten durchschnittlichen Nettogehalts.

— Arbeitnehmer, die Teile ihres Arbeitseinkommens zur Bildung von Vermögen anlegen, erhalten bis zur Einkommensgrenze von 27.000 Mark bei Ledigen und 54.000 Mark bei Verheirateten vom Staat eine Sparzulage. Nach dem sogenannten 936-Mark-Gesetz wird vor allem der Erwerb von Aktien oder Bausparen gefördert.

— Leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff dürfen nur noch 0,2 Prozent Schwefel enthalten.

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