■ BEAMTE: Kein Sonderurlaub für Kinderbetreuung
Koblenz (dpa) — Ein Beamter hat nur dann Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub zur Betreuung eines Kindes, wenn es das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese grundsätzliche Entscheidung traf das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Damit gilt für das Kind eines Beamten in einem solchen Fall die gleiche Altersgrenze wie für den Nachwuchs von Angestellten im öffentlichen Dienst oder der Privatwirtschaft. (Az: 2 A 10028/90)
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