: Leitsätze
■ Zum Beschluß des Ersten Senats vom 27.November 1990 — 1 BvR 402/87 —
1.Ein pornographischer Roman kann Kunst im Sinne von Art.5 Abs.3 Satz 1 GG sein.
2.Die Indizierung einer als Kunstwerk anzusehenden Schrift setzt auch dann eine Abwägung mit der Kunstfreiheit voraus, wenn die Schrift offensichtlich geeignet ist, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§6 Nr.3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften — GjS).
3.Die Vorschrift des §9 Abs. 2 GjS ist verfassungsrechtlich unzulänglich, weil die Auswahl der Beisitzer für die Bundesprüfstelle nicht ausreichend geregelt ist.
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