: Abbruch in West-Berlin
Ein Arzt muß über die ärztlich bedeutsamen Gesichtspunkte eines Abbruchs, insbesondere des gesundheitlichen Risikos für die Frau, informieren und eine Indikation ausstellen. Es gibt vier Indikationsgründe:
— Eugenische Indikation: wenn das Kind schwer geschädigt wäre
— Medizinische Indikation: wenn Leben oder Gesundheit der Schwangeren gefährdet sind
— Kriminelle Indikation: wenn die Frau durch eine Vergewaltigung schwanger geworden ist
— Notlagenindikation:
Informationen über Ärzte gibt es bei den meisten Beratungsstellen.
Dann folgt der Gang zu einer sozialen Beratungsstelle: zu pro familia, dem sozialmedizinischen Dienst (gibt es in jedem Bezirk) oder einer anderen staatlich anerkannten Beratungsstelle. Dort wird über Hilfen für Mutter und Kind informiert und — wenn gewünscht — eine psychologische Beratung angeboten (Konfliktberatung).
Es gibt auch viele Gynäkologen, die als Berater zugelassen sind.
Nach einer dreitägigen Frist geht die Frau mit der Indikations- und der Beratungsbescheinigung zu dem Arzt, der den Abbruch durchführt. Der Arzt, der die Indikation ausgestellt hat, darf auch den Abbruch vornehmen. Der Arzt, der die soziale Beratung durchgeführt hat, darf dagegen nicht identisch mit dem abbrechenden Arzt sein. In der Regel erfolgt der Abbruch ambulant, das heißt mit lokaler Betäubung in einer niedergelassenen Praxis. Die Frau kann nach dem Abbruch nach Hause gehen.
Ostberlinerinnen müssen bei einem Abbruch in West-Berlin etwa 40 Prozent der Arztkosten selbst zahlen.
Der Abbruch kann bis zum Ablauf der 12. Woche nach der Empfängnis durchgeführt werden. Ausnahme: Bei einer eugenischen Indikation ist ein Schwangerschaftsabbruch bis zum Ende der 22. Woche nach der Empfängnis erlaubt.
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