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Juristisch nicht haltbar-betr.: "Der Angriff auf Irak wahrt nicht die Verjhältnismäßigkeit der Mittel", taz vom 5.2.91

betr.: „Der Angriff auf Irak wahrt nicht die Verhältnismaßigkeit der Mittel“, taz vom 5.2.91

Die Analyse der Kriegslage durch den Hamburger Völkerrechtsdozenten Dr.Hermann Weber ist selbst für den Laien als eine voreingenommene und verzerrende juristische Interpretation des Sachverhalts erkennbar. Aus der Tatsache, daß die irakische Aggression knapp sechs Monate früher begann als der jetzt unter anderen von den Regierungen der USA und Kuwaits unternommene Gegenangriff, will Dr.Weber ableiten, daß es keinen laufenden „bewaffneten Angriff“ mehr gebe, der den Gegenangriff völkerrechtlich legitimieren würde. Wenn die militärische Besetzung Kuwaits weniger erfolgreich und langsamer verlaufen wäre, dann also — so die logische Schlußfolgerung — wäre der Gegenangriff gerechtfertigt gewesen. Ebenso, wenn die USA an der Seite Kuwaits bereits Anfang August in die laufenden Kampfhandlungen eingegriffen und ihre Bomber entsandt hätten.

Diese Auffassung ist nicht nur moralisch, sondern auch juristisch äußerst bedenklich. Sie würde darauf hinauslaufen, Stadtstaaten grundsätzlich das Recht auf Selbstverteidigung vorzuenthalten! Der Jurist Weber weiß oder müßte wissen, daß die Regierung Kuwaits weiterhin als Rechtsperson existiert, allseitig anerkanntes UNO-Mitglied und Kriegspartei ist; er weiß, daß die UNO die Annexion Kuwaits beizeiten völkerrechtlich für „null und nichtig“ erklärt hat. Unter diesen Umständen ist Webers Beurteilung auch juristisch nicht haltbar. [...] Dr.Artur Bogner, Bielefeld

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