Erfolg für SozialhilfeklägerInnen

■ In Bremen sind derzeit 300 Widersprüche und vier Klagen anhängig

Widersprüche und Klagen gegen die seit 1.7.1990 gültigen Sozialhilfesätze haben Aussicht auf Erfolg. Die Bremer Aktionsgemeinschaft arbeitsloser Bürger (AGAB) hat jetzt auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt aufmerksam gemacht. Dort hatten die Richter die Kürzung der Sozialhilfe für 18-24jährige Alleinstehende als „rechtswidrig“ erklärt.

Seit dem 1.7.1990 wird der Regelsatz für Sozialhilfe durch das „Statistikmodell“ errechnet. Berechnungsgrundlage ist der Index der Lebenshaltungskosten, den das Statistische Bundesamt jedes Jahr ermittelt. Kritikpunkte der AGAB:

Das Statistikmodell bezieht für den Lebenshaltungsindex auch Kostenfaktoren ein, die für Sozialhilfeempfänger irrelevant sind und den Index drücken: Restaurantbesuche, Autos und Urlaubsreisen.

Würde man das Rechenmodell auf die sozial relevanten Kostensteigerungen eingrenzen, erhöhte sich der Index von 5,6 Prozent (ermittelt vom Basisjahr 1990) auf 13,9 Prozent.

Von dem neu berechneten Erhöhungsbedarf wird den SozialhilfeempfängerInnen nur ein Drittel ausgezahlt. Ein zweiter Teilbetrag soll am 1.7.1991 folgen, der Rest irgendwann später.

Durch zahlreiche Einschränkungen gelten Sonderstatute, die den vollen Sozialhilfesatz erheblich reduzieren. So ist beispielsweise festgeschrieben, daß die Gruppe der 18-24jährigen nur 90 Prozent des vollen Satzes erhält.

Das Frankfurter Urteil wird sich auch auf die Bremer SozialhilfeempfängerInnen auswirken. Derzeit haben laut AGAB ca. 300 SozialhilfeempfängerInnen Widerspruch gegen ihre neuen Bescheide eingelegt. Zusätzlich sind vier Bremer vor den Kadi gezogen, um in Präzedenzfällen Rechtsklarheit zu schaffen. Finanzielle Ansprüche auf spätere Nachzahlungen kann nur derjenige geltend machen, der Widerspruch eingelegt hat. mad

AZ VIII/V G 719/90, Verwaltungsgericht Frankfurt/Main