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Waffen-business as usual

Gesetzentwurf zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes hat „Alibicharakter“/ Vor allem legale Waffenexporte bleiben unberücksichtigt  ■ Aus Bonn Gerd Nowakowski

Bei den Rüstungsexporten werde die „Abschreckung drastisch verschärft“, tönte Wirtschaftsminister Möllemann (FDP) vor zwei Wochen: Verstöße gegen ein UN-Embargo würden künftig generell wie „besonders schwere Fälle der Strafbarkeit bestraft“. Wenn morgen die im Eilverfahren eingebrachten Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes erstmalig im Bundestag beraten werden, findet sich allerdings anderes. Auch künftig soll es im Außenwirtschaftsgesetz bei Embargoverstößen den „minder schweren Fall“ geben, der mit einer Geldstrafe geahndet wird. Wer Waffen, Munition, Rüstungsmaterial oder chemische Stoffe zur Giftgasherstellung gänzlich ohne oder mit einer erschlichenen Genehmigung exportiert, kann ebenfalls mit einer Geldstrafe davonkommen, wenn er „fahrlässig“ gehandelt habe. Die untere Dauer für eine Haftstrafe — ein Jahr bei einem Verstoß gegen ein UN- Embargo — wird manchen nicht abschrecken und bei nicht Vorbestraften in der Regel zur Bewährung ausgesetzt. Verstöße sind auch nicht automatisch eine Straftat. Bei „Dual- Use“-Waren, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können, soll vor einer Strafverfolgung weiterhin geprüft werden, ob die auswärtigen Beziehungen der BRD „erheblich“ gestört sind. Weil die Bundesregierung dies immer verneinte, war die Strafverfolgung der Lieferung von U-Boot-Plänen an Südafrika immer gescheitert.

Beim Wirtschaftsministerium hält man die Einschränkung des minder schweren Falls für sachgerecht. Nachgereicht werde auch noch ein Gesetz, um Gewinne aus illegalen Exporten einzuziehen, wird im Wirtschaftsministerium versichert. Unklar bleiben die Regelungen zur Vorfeld-Überwachung von kriminellen Exporten. Das Abhören von Telefonen und die Überwachung der Post, wie es für das neue Zollkriminalinstitut bereits bei vorhandenen „Anhaltspunkten“ möglich sein sollte, gibt es bislang nicht. Jetzt wird als Kriterium für eine Telefonüberwachung der „begründete Verdacht“ genannt, der vom Gericht genehmigt werden muß. Auch hier soll noch nachgebessert werden, kündigt das Wirtschaftsministerium an.

Zwar werden die Rüstungsexportbestimmungen wie angekündigt einen rascheren Zugriff gegen bevorstehende und als besonders gefährlich eingestufte Exporte ermöglichen. Doch schon bei Geschäften, die über Strohmänner abgewickelt werden, bleibt vieles offen. Liefert ein Unternehmen über andere Tarnfirmen, wird es nur dann bestraft, wenn das „Lieferunternehmen sowohl von der fehlenden oder erschlichenen Ausfuhrgenehmigung bei dem belieferten Unternehmen als auch von dessen Vorhaben einer ungehmigten Ausfuhr Kenntnis hat“ — was erstmal nachzuweisen wäre.

Für den SPD-Rechtsexperten Bachmaier hat der Gesetzesentwurf deshalb nur „Alibicharakter“. Die Neufassung werde dem Problem in „keiner Weise Rechnung tragen“, sondern der „Boden für neue Exportskandale bereitet“. Die SPD bemängelt insbesondere, daß die Bundesregierung sich nicht zum viel größeren Bereich der legalen Exporte äußert. Der gestern eingebrachte Gesetzentwurf der SPD fordert das Verbot von Waffenexporten in Staaten außerhalb der Nato, eine Berichtspflicht der Bundesregierung über Rüstungsexporte, die Einziehung von Gewinnen und der Produktionsanlagen sowie eine strikte Endverbleibskontrolle für Lieferungen ins Ausland.

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