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Geschlecht inkognito

■ Transsexuelle muß sich Arbeitgeber nicht offenbaren

Berlin/Kassel. Eine Transsexuelle, die bereits einen amtlich bestätigten weiblichen Vornamen hat, muß den Arbeitgeber nicht über das ursprüngliche Geschlecht aufklären. Wenn die Aufklärung unterbleibt, wird der Arbeitgeber nicht arglistig getäuscht. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Kassel. Das Landesarbeitsgericht Berlin wird nun das Urteil prüfen müssen. Ein Arzt in Berlin hatte seiner Arzthelferin wegen arglistiger Täuschung gekündigt, als er erfuhr, daß sie biologisch noch ein Mann und die operative Geschlechtsumwandlung noch nicht vollzogen sei. Die Arzthelferin ging vor Gericht. Seit 1980 könne eine BundesbürgerIn »im Rechtsverkehr auftreten«, wenn eine amtlich beglaubigte Namensänderung und zwei Gutachten über die Transsexualität vorliegen. dpa

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