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Ehelicher Namensstreit

■ Urteil: Frau muß im Streitfall nicht mehr den Namen des Mannes tragen

Karlsruhe (dpa) — Künftig darf der Name des Mannes nicht mehr automatisch Ehename werden, wenn sich die Partner nicht einigen können. Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer spektakulären Entscheidung diese Gleichberechtigung im Ehenamensrecht durchgesetzt.

Die bisherige gesetzlich verankerte Ungleichbehandlung der Frauen ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts „nicht durch objektive Unterschiede zwischen den Geschlechtern gerechtfertigt“ und ist verfassungswidrig: „Biologische oder funktionale Unterschiede können die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.“

Um einen „Zwang zur Namensänderung aufgrund einer verfassungswidrigen Vorschrift“ zu vermeiden, hat das Bundesverfassungsgericht bis zur Verabschiedung des neuen Gesetzes eine Übergangsregelung getroffen. Danach gilt: Können sich die Partner nicht auf einen Ehenamen einigen, dürfen sie die Namen behalten, die sie vor der Heirat geführt haben. Für Eheschließungen vor Veröffentlichung der Entscheidung gilt: Vorläufig bleibt es beim Ehenamen.

Nach bisherigem Recht waren Ehegatten verpflichtet, einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) zu führen. Sie können bei der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten entweder den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau dazu bestimmen. Verzichteten sie darauf — weil sie sich beispielsweise nicht einigen konnten —, wurde automatisch vom Standesbeamten der Name des Mannes als Familienname eingetragen. Dies galt selbst dann, wenn das Paar ausdrücklich dagegen protestierte.

Das Amtsgericht Tübingen hielt diese Regelung für verfassungswidrig und legte dem Karlsruher Gericht zwei Fälle zur Prüfung vor. In einem Fall hatten beide Partner gegenüber dem Standesbeamten erklärt, daß jeder von ihnen seinen Geburtsnamen in der Ehe beibehalten wolle. Dennoch wurde nur der Name des Mannes als Ehename in das Heiratsbuch eingetragen.

Das Bonner Parlament muß nun eine Neuregelung treffen, die dem Grundsatz der Gleichberechtigung entspricht.

AZ: 1 BvL 83/86 und 1 BvL 24/88, Beschluß vom 5. März 1991

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