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Hundekacke vor Gericht

■ Sträflich oder ordnungswidrig: Der Chemiker entscheidet

Düsseldorf (dpa) — Hundedreck auf einer Spielwiese wird erst dann zu einem „strafwürdigen“ Objekt, wenn ein Chemiker den Haufen untersucht und dabei auf Erreger gemeingefährlicher und übertragbarer Krankheiten stößt. Wird der Haufen jedoch nicht sichergestellt und analysiert, kann der Hundehalter lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden. Dies hat jetzt der 1. Strafsenat des Düsseldorfer Oberlandesgerichts (OLG) nach einem monatelangen Rechtsstreit entschieden.

Zwar mache sich ein Hundehalter in der Regel strafbar, wenn er einen Haufen seines Vierbeiners auf einer Spiel- oder Liegewiese nicht beseitigt. Um ihm aber eine strafbare „umweltgefährdende Abfallbeseitigung“ konkret nachzuweisen, müssen die Exkremente chemisch untersucht werden. Unterbleibt dies, liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach dem Abfallgesetz vor. (Akz.: 5 Ss 300/90 — 128/90)

Jetzt muß eine Düsseldorferin, deren Neufundländer auf einer Spielwiese einen Riesenhaufen hinterlassen hatte, zwar immer noch 300 Mark zahlen, aber deklariert als Geldbuße, nicht als Geldstrafe, wie die Vorinstanzen entschieden hatte.

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