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Freier Flugverkehr auch nachts über München

Berlin (ap) — Der heftig umstrittene Flughafen München II im Erdinger Moos kann seinen Flugverkehr bei Tag und Nacht unter Einhaltung von Lärmschutz selbst regeln. Das Bundesverwaltungsgericht hob in einem am Mittwoch in Berlin veröffentlichten Urteil eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 1989 auf, der dem Flughafen mit einer höchstzulässigen täglichen Lärmmenge zusätzliche Beschränkungen der Flugbewegungen am Tag und in der Nacht auferlegt hatte. Gleichzeitig hatte er die Gebiete, in denen Grundstückseigentümer Anspruch auf Lärmschutz haben, erweitert und den Kreis der Entschädigungsberechtigten ausgedehnt.

Das höchste deutsche Verwaltungsgericht hatte bereits im Dezember 1989 entschieden, daß der Planfeststellungsbeschluß der Regierung von Oberbayern in bezug auf Standort und Größe rechtmäßig ist. Im jetzigen Verfahren ging es darum, ob die von der Behörde zugunsten der Anwohner vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen den rechtlichen Anforderungen entsprechen. „Es ist für mehrere tausend Verfahren, die noch beim Verwaltungsgericht München anhängig sind, von großer Bedeutung“, erklärte das Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht hob den Spruch der bayerischen Instanz mit der Begründung auf, daß ein Gericht nicht ein eigenes Lärmschutzkonzept entwickeln und die Behörde dazu verpflichten könne, dieses umzusetzen. Geschehe dies dennoch, so überschreite das Gericht seine Kontrollbefugnis und setze an die Stelle der Planung der Behörde seine eigenen Vorstellungen. Die Gerichte dürften lediglich kontrollieren, ob das Ergebnis der Planung rechtlichen Bestand haben könne. Nun muß die Zahl der Flugbewegungen unter Lärmschutzgesichtspunkten neu festgelegt werden.

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