: Alle Macht dem Intendanten
■ Staatsvertrag für Mitteldeutschen Rundfunk ist perfekt/ Landesdirektorien unterstehen der Intendanz
Berlin (epd/dpa/taz) — Der Staatsvertrag für den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) ist perfekt. Wie die Thüringer Landesregierung mitteilte, sollte der Vertrag , der den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen regelt, gestern von den Ministerpräsidenten der drei Länder in Erfurt unterschrieben werden. Bis zum Redaktionsschluß waren die Füllfederhalter der Landesväter allerdings noch nicht gezückt. Der Vertrag war bis zuletzt umstritten. Kurz nach der positiven Entscheidung der sächsischen Regierung hatte Thüringen den Koalitionstreit um die Rundfunkregelung erst am Mittwoch nach mehrstündigen Sitzungen beigelegt. Die FDP hatte eine stärkere Position de Landesfunkhäuser in den Hauptstädten sowie die Regionalisierung eines zweiten Hörfunkprogramms gefordert.
Laut Vertragsentwurf soll nun mit Landesfunkhäusern in Dresden, Magdeburg und Erfurt, mit weiteren Regionalstudios, mit einem „möglichst in sich geschlossenen Direktionsbereich nebst den dazugehörigen Produktionskapazitäten“ in Halle und mit einer Werbegesellschaft in Erfurt soll der geplante Mitteldeutsche Rundfunk den regionalen Interessen entsprochen werden. Halle soll dabei „etwa ein Viertel“ der Aufgaben übernehmen, die ansonsten im „Zentralbereich“ in Leipzig wahrgenommen werden.
Veranstaltet werden sollen vom MDR drei Hörfunkprogramme, wobei eine Kette aus drei auseinanderzuschaltenden Landesprogrammen besteht. Eines der Hörfunkprogramme „kann“ über Satellit ausgestrahlt werden. Beim Fernsehen sollen die Regionalzeiten im ARD-Gemeinschaftsprogramm durch Landesprogramme gefüllt werden. Weiter veranstaltet danach der MDR ein gemeinsames „Mitteldeutsches Fernsehen“, in dem auch „Beiträge der Landesfunkhäuser enthalten sein sollen, die jeweils ein landesspezifisches Erscheingsbild aufweisen“. Außerdem ist nach dem Entwurf „die Möglichkeit offen zu halten, dieses Programm in die Länder auseinanderzuschalten; die auseinandergeschalteten Sendungen sind Landesprogramme“. Festgehalten ist ausdrücklich, daß die Landesprogramme in der Gesamtverantwortung des Intendanten liegen, auch wenn sie von den Direktoren der Landesfunkhäuser verantwortet werden. An anderer Stelle heißt es, daß die Ländergliederung auch in den gemeinsam veranstalteten Programmen angemessen zu berücksichtigen ist. Zur Produktion heißt es, daß — im angemessenen Umfang — Dritte mit der Herstellung zu beauftragen sind.
Der mindestens 40köpfige Rundfunkrat soll mit vier Mitgliedern aus den in den Ländern vertretenen Parteien besetzt werden (zwei aus Sachsen, je einer aus den Partnerländern, entsprechend den vorausgegangenen Wahlen). Weiter je ein Mitglied jeder Partei, die als Fraktion oder Gruppe in mindestens zwei der Landesparlamente vertreten ist. Die Kirchen sollen zusammen sechs Vertreter stellen, die jüdische Kultusgemeinde einen. Je drei Mitglieder sollen der DGB, die DAG, der Beamtenbund, die Arbeitgeberverbände, die Handwerksverbände, die Industrie- und Handelskammern, die Bauernverbände und die Sportverbände stellen. Weitere Mitglieder aus neun weiteren gesellschaftlich relevanten Gruppen sollen von den Parlamenten bestimmt werden (Sachsen vier, die anderen je zwei).
Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der Programmgrundsätze und berät den Intendanten, der für die Berufung der Direktoren die Zustimmung des Rundfunkrats braucht. (Die Mehrheit der Gremienmitglieder des betreffendes Landes hat dabei ein Vetorecht.) Der Rundfunkrat wählt den Intendanten und die Mitglieder des Verwaltungsrates und genehmigt — nach dem Ansatz des Verwaltungsrates — den Wirtschaftplan sowie den Jahresabschluß. Außerdem muß er Kooperationen der Landesfunkhäuser mit Dritten genehmigen. Die Amtszeit des Gremiums beträgt sechs Jahre.
Der Verwaltungsrat soll aus sieben Mitgliedern bestehen (Sachsen drei, die anderen Länder je zwei). Er überwacht (bis auf das Programm) die Geschäftsführung des Intendanten, schlägt auch den Intendanten oder dessen Abberufung vor, stellt Wirtschaftsplan und Jahresabschluß sowie den Entwicklungsplan fest und vertritt die Anstalt beim Abschluß von Rechtsgeschäften gegenüber dem Intendanten. Die Amtszeit beträgt ebenfalls sechs Jahre. Die Rechtsaufsicht über den MDR sollen die Regierungen der Länder im zweijährigen Wechsel führen, in der Reihenfolge Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Der Staatsvertrag soll über eine Frist von zehn Jahren laufen und damit erstmals zum Jahresende 2001 — bei einer Frist von zwei Jahren — kündbar sein.
Der MDR soll zum 1. Januar 1992 auf Sendung gehen, nachdem die Einrichtungen des ehemaligen DDR-Rundfunks auslaufen. Im Thüringen soll der MDR zeitgleich mit dem Privatfunk starten. Der Staatsvertrag soll am selben Tag wie das Privatfunkgesetzt den Landtag passieren. CDU-Fraktionschef Jörg Schwäblein rechnet mit einem Termin Anfang Juli.
Auch in Brandenburg bewegt sich nun alles in Richtung Nordostdeutscher Rundfunk (NOR). Die brandenburgische Landesregierung will am 12. Juni den Staatsvertrag zur Gründung des NOR gemeinsam mit den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Berlin in den Landtag einbringen.
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