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Kleines Horror-Lexikon für Mieter

■ Welche Mieterhöhungen müssen Berliner MieterInnen hinnehmen?

1)Im Westteil der Stadt gilt:

a)Altbauwohnungen: Bei bestehenden Mietverträgen darf eine Mieterhöhung von jährlich fünf Prozent genommen werden, maximal aber soviel, wie der Mietspiegel erlaubt. Diese Regelung läuft Ende 1994 aus. Danach gilt das westdeutsche Miethöhegesetz. Nach diesem dürfen alle drei Jahre 30 Prozent mehr Miete genommen werden. Außerdem können — jetzt schon — Umlagen für Betriebs- und Kapitalkosten sowie Modernisierung genommen werden, die der Vermieter nachweisen muß.

Bei Neuvermietungen darf die Miete nur zehn Prozent höher sein als die des Vormieters. Diese Regelung läuft Ende 1991 aus. Danach darf bei Neuvermietungen eine beliebig hohe Miete genommen werden. Ausnahme: Es wird eine Miete über der Wuchergrenze verlangt. Dies nachzuweisen, ist aber fast unmöglich.

b)Sozialwohnungen und mit öffentlichen Gelder sanierte Altbauwohnungen: Die Miete ist staatlich festgelegt und steigt jährlich, in der Regel um 20 Pfennig pro Quadratmeter. Auch dazu können Kapitalkosten kommen, die der Vermieter nachweisen muß.

c)Für Neubauwohnungen, Wohnungen des sogenannten dritten Förderweges — meist Dachgeschosse — und ältere Sozialwohnungen, deren Bindung ausläuft, galt immer schon das westdeutsche Miethöhegesetz: Bei bestehenden Mietverträgen dürfen 30 Prozent alle drei Jahren genommen werden, bei Neuvermietungen ist eine beliebig hohe Miete möglich.

2)Im Ostteil der Stadt gilt das westdeutsche Miethöhegesetz für alle Wohnungen, die nach dem 3. Oktober 1990 bezugsfertig geworden sind, sowie für baufällige Wohnungen, die nach dem 3. Oktober wieder hergerichtet wurden. Für alle anderen Wohnungen — ob Alt- oder Plattenbau — gilt eine Mietpreisbindung mit staatlich festgelegten Mieterhöhungen. esch

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