Wenn einer eine Reise tut...

■ Fall 4: Die erfolgreiche Untervermietung

Hans Meier* ist ein tüchtiger junger Mann, der eine Weltreise machen wollte. So etwas ist ein berechtigter persönlicher Grund zur Untervermietung. Das tat Hans Meier auch: Er vermietete den größeren Teil seiner Wohnung an einen Bekannten. Im kleineren Teil ließ er seine Möbel, verlangte auch nicht die volle Miete und sagte der Vermieterin vorher Bescheid. Die erlaubte das zwar trotzdem nicht, verlor aber vor Gericht. Erst danach ging Hans Meier auf Weltreise.

Gute Chance auf die Erlaubnis zu Untervermietung hat auch Gisela Sommer*. Sie zog mit ihrem Kind aus einer Wohngemeinschaft in ein neues Heim. Ihr Freund, der beim Einzug in die Wohnung versprochen hatte, sich um das Kind zu kümmern, trennte sich hinterher von ihr. Frau Sommer bat eine Freundin, zum Babysitten zu ihr zu ziehen. Der Vermieter erteilte am Telefon eine mündliche Zusage, an die er sich aber später nicht mehr erinnerte. So wird sich Frau Sommer demnächst ebenfalls vor Gericht wiederfinden, vermutlich mit Erfolg. Denn: Sie hat einen wichtigen persönlichen Grund unterzuvermieten, und: Dieser Grund ist nach Bezug der Wohnung eingetreten. Dann gilt es nämlich nicht. Ein wichtiger Grund ist es übrigens auch, wenn sich die Einkommensverhältnisse verschlechtern.

Lisa Müller* ließ ihren Freund als Untermieter bei sich einziehen. Das ist rechtlich problemlos, denn die Aufnahme von Eltern, Kindern, Ehegatten und Lebensgefährten — auch gleichgeschlechtlichen — darf der Vermieter nicht verbieten. Nach einiger Zeit beschloß Frau Müller, sich von ihrem Freund zu trennen und sich eine andere Wohnung zu nehmen. Der Freund blieb als Untermieter zurück und nahm noch weitere Untermieter auf. Der Vermieter wußte zwar davon und kassierte sogar einen Untermietzuschlag, kündigte die Wohnung aber trotzdem fristlos. Aber er hat kaum Aussicht, diese Kündigung durchzusetzen, meint man beim Mieterverein. Denn durch das Kassieren des Zuschlages habe er indirekt sein Einverständnis gegeben.

Trotzdem will Frau Müller demnächst die Wohnung aufgeben: »Ich weiß gar nicht mehr, wer dort wohnt, und wir haben auch keinen schriftlichen Vertrag geschlossen — das ist mir alles zu unsicher.« Da hat sie recht: Schriftliche Verträge sind auch und gerade da angesagt, wo das Herz im Vordergrund steht. Zumindest sollte der ausgezogene Hauptmieter die Bewag, die Gasag und das Telefon auf den Namen des wirklichen Benutzers laufen lassen — sonst hält er im Zweifelsfalle dafür den Kopf hin.

(Wird fortgesetzt)

Eva Schweitzer

* Sämtliche Namen von der Redaktion geändert