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Zwangsbeschneidung ist Asylgrund

Berlin (taz) — In einem Urteil vom 5. November 1991, das jetzt bekannt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, daß die Zwangsbeschneidung türkischer Wehrpflichtiger politische Verfolgung im Sinne des Artikels 16 des Grundgesetzes darstellt und damit ein Asylgrund ist. Das Bundesgericht bestätigte damit eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der der Asylklage eines syrisch-orthodoxen Christen mit der Begründung stattgegeben hatte, dieser müsse bei einer Rückkehr in die Türkei mit der Einziehung zum Wehrdienst und dort mit seiner zwangsweisen Beschneidung rechnen. Die Zwangsbeschneidung, zu der Nichtmuslime in der türkischen Armee mit offener Gewalt oder durch Vortäuschung anderer medizinischer Untersuchungen gebracht werden, erniedrige die Betroffenen in ihrem personalen und religiösen Selbstbestimmungsrecht.

Weiter stellte das Gericht fest, daß der türkische Staat ohne Einschränkungen für die Vorkommnisse in der Armee verantwortlich und verpflichtet sei, die Zwangsbeschneidungen zu verhindern, was er aber nachweislich nicht tue. Nahezu alle christlichen Rekruten seien in den vergangenen Jahren zwangsweise beschnitten worden.

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