: Landgericht stärkt Ost-Untermieter
■ Übersiedler, der seine gesamte Wohnung untervermietet hat, kann sich nicht auf Eigenbedarf berufen
Ost-Berlin. Erleichtert aufatmen können Ostberliner Untermieter: Das Landgericht hat am 9. Dezember 1991 ein richtungsweisendes Urteil gefällt, das Untermieter im Ostteil der Stadt in ihren Rechten bestärkt, wie die Zeitschrift 'Grundeigentum‘ in ihrer neuesten Ausgabe berichtet. Bei dem Fall ging es um einen vor Jahren ausgereisten Ostberliner, der seine gesamte Wohnung untervermietet hatte. Der Mann hat inzwischen in West-Berlin eine Hauswartsstelle angenommen und eine Dienstwohnung bezogen.
Wenig später nahm er ein Studium auf und mutmaßte nun, deswegen nicht mehr genug Zeit für seine Hauswartstätigkeit zu haben. Womöglich werde ihm deshalb die Dienstwohnung gekündigt, fürchtete er. Also versuchte er, seinen Untermieter aus seiner alten Wohnung zu klagen, um selber dort einzuziehen. Das Gericht wies seine Klage jedoch ab: Der Untermieter darf bleiben. Gegen das Urteil ist keine Beschwerde möglich.
Das Landgericht stellte dazu fest, daß Ostberliner zwar vor dem 1. September 1990 nicht ihre ganze Wohnung untervermieten durften, denn bis zu diesem Zeitpunkt habe noch die Wohnraumlenkungsverordnung aus der DDR-Zeit gegolten. Wurde ein Untermietverhältnis jedoch über diesen Zeitraum hinweg fortgesetzt, dann ist es wirksam. Eine Unwirksamkeit des Mietverhältnisses wäre also kein Kündigungsgrund.
Auch kein Kündigungsgrund ist Eigenbedarf des Hauptmieters. Denn nach dem in der ehemaligen DDR geltenden Übergangsgesetzen ist eine Eigenbedarfskündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme würde gemacht, wenn den Vermieter — hier also: den Hauptmieter — eine besondere soziale Härte treffen würde. Die aber, so das Landgericht, habe nicht vorgelegen, schließlich habe der Mann eine Wohnung.
Die Regelung über den Eigenbedarf gilt bis Ende diesen Jahres, wird aber womöglich verlängert. Brandenburg hat einen entsprechenden Antrag in den Bundesrat eingebracht. Dem Hauptmieter bleibt nach diesem Urteil eigentlich nur, das Auslaufen dieser Regelung abzuwarten oder aber die Wohnung gegenüber dem Vermieter zu kündigen. Dann sind sowohl Hauptmieter wie auch Untermieter die Wohnung los. Die einzige Rettung für den Untermieter wäre in diesem Fall, wenn die Wohnungsbaugesellschaft den Mietvertrag auf ihn überschreibt. Dazu ist sie zwar nicht verpflichtet, das wird aber bei kleinen und schlecht ausgestatteten Wohnungen gelegentlich praktiziert.
Die Berliner Mieterorganisationen hatten schon mehrfach darauf hingewiesen, daß auch für untervermietete Wohnungen die generelle Mietpreisbindung der ehemaligen DDR gelte. Die zulässige Miete beträgt im Altbau maximal zwei Mark pro Quadratmeter zuzüglich Betriebskosten, je nach Ausstattung der Wohnung. Genaueres wissen die Wohnungsämter der Bezirke. Der Untermieter kann zuviel bezahlte Miete zurückverlangen, übrigens auch nachträglich. Eva Schweitzer
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