: Eine solche Kameraderie ist verboten
■ Das Gekungel von Polizei und Werkschutz bei Datenübermittlungen ist unzulässig
Die Datenschutzberichte in Rheinland-Pfalz galten bisher als langweilig. Es gab nicht den Skandal, über den zu berichten sich lohnte. Gibt es den Datenschutzskandal nun doch? Wird er erst jetzt bekannt? Vergeht doch kaum ein Tag, an dem nicht neue Vorwürfe erhoben werden, Beamte der Polizei und des Verfassungsschutzes hätten unzulässig Daten an die BASF weitergegeben. Die Staatsanwaltschaft ermittelt engagiert und umfassend. Von ihren Ermittlungen hängen auch die abschließenden datenschutzrechtlichen Bewertungen ab.
Spätestens seit Ende 1983, nach dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts, weiß jedermann, daß Erhebungen, Übermittlungen und sonstige Nutzung von personenbezogenen Daten durch staatliche Stellen Grundrechtseingriffe sind. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Das haben die Sicherheitsbehörden in Ludwigshafen in der Vergangenheit offensichtlich nicht genügend beachtet. Steht doch schon jetzt fest, daß jahrelang Daten der Arbeitnehmer von Fremdfirmen, die innerhalb der BASF tätig geworden sind, mit der Fahndungsdatei der Polizei abgeglichen wurden. Schon dies ist rechtswidrig. Diese Praxis ist inzwischen abgestellt.
Ob und in welchem Umfang Rückmeldungen polizeilicher Erkenntnisse an die BASF erfolgt sind, ist noch ungeklärt. Die datenschutzrechtliche Bewertung muß sorgfältig an den Tatsachenfeststellungen orientiert vorgehen und sie muß differenzieren. Sie hat insbesondere zwischen rechtswidrigen regelmäßigen Datenabgleichsverfahren mit Datenrückübermittlungen — dem schwerwiegendsten Sündenfall aus der Sicht des Datenschutzes — und unzulässigen Einzelfallübermittlungen auf konkrete Anfragen hin zu unterscheiden.
Die BASF und die Öffentlichkeit haben ein Interesse daran, daß niemand die Sicherheit im Werk gefährdet oder technische Abläufe sabotiert. Besteht insoweit ein konkreter Verdacht gegen eine Person, so kann sich das Unternehmen auch bei der Polizei und dem Verfassungsschutz informieren. Wegen des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers ist dies aber in einer freien und offenen Gesellschaft grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Für die Sicherheitsüberprüfung bei der Einstellung ist dies zum Beispiel im Falle der Kernkraftwerke ausdrücklich gesetzlich geregelt. Kameraderie zwischen amtierenden Polizeibeamten und ehemaligen, jetzt im Werkschutz tätigen ist jedenfalls bei Datenübermittlungen verboten.
Im Laufe der Jahre konnte festgestellt werden, daß Innenministerium, Verfassungsschutz, Polizeiführung und die Mehrzahl der Polizeibeamten in Rheinland- Pfalz für die Belange des Datenschutzes erfreulich stark sensibilisiert sind. Trotzdem gibt es die eine oder andere Behörde, in der einzelne Beamte gegen den Datenschutz verstoßen. Gerade die öffentliche Aufmerksamkeit, die jetzt diesen Vorgängen gewidmet wird, macht aber — davon bin ich überzeugt — künftige Fälle dieser Art unwahrscheinlicher. Die Datenschutzbehörde wird nicht nachlassen, durch gezielte Kontrollen dazu beizutragen, daß rechtswidrige Datennutzungen und -übermittlungen durch die Polizei aufgeklärt werden und künftig unterbleiben. Walter Rudolf
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