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Urteil

Karlsruhe (dpa) — Der BGH hat die Werbemöglichkeiten von Firmen bei der Funk- und Fernsehübertragung „von ihnen finanzierter Veranstaltungen“ drastisch beschränkt. Laut diesem Grundsatzurteil verstößt es gegen das Gebot der Trennung von Werbung und Programm, wenn das Emblem des Sponsors vor und nach der Übertragung eingeblendet wird. Der BGH gab damit in letzter Instanz einer Klage des Privatsenders Sat.1 gegen den Hessischen Rundfunk (hr) statt. Anlaß des Rechtsstreits war die TV-Übertragung eines Fußball-Länderspiels 1987 im hr. Der Sponsor Agfa hatte die Senderechte erworben und ihre Vergabe davon abhängig gemacht, daß der hr einen entsprechenden Sponsorhinweis gebe. Nach Auffassung des BGH hat der hr damit gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoßen. Danach gelten für Sponsorenhinweise beim sogenannten Ereignis- Sponsoring andere rechtliche Anforderungen als in den Fällen des sogenannten Sendungs-Sponsorings. Da im letzteren Fall die Gefahr der Einflußnahme der Wirtschaft auf die Sender und das Programm groß sei, müsse vor und nach der Sendung auf die Finanzierung durch den Sponsor hingewiesen werden, meinten die Richter. Anderes gelte jedoch für das Ereignis-Sponsoring. Von diesem profitieren nicht die Sender, vielmehr fließt das Geld dem Veranstalter zu. Hier sei strikt auf die Trennung von Werbung und redaktionellem Programm zu achten.

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