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Verfassungs-Schutz vor Diskriminierung

■ Lesbisch-schwule Lebensgemeinschaften in Brandenburger Verfassung anerkannt

Berlin (taz) — Wenn die Brandenburger Verfassung in Kraft tritt, ist auch festgeschrieben, daß niemand wegen seiner sexuellen Identität bevorzugt oder benachteiligt werden darf. Was dieser Antidiskriminierungspassus Lesben und Schwulen konkret bringt, erläuterte Manfred Bruns, Bundesanwalt und Sprecher des Schwulenverbandes in Deutschland (SVD), am Wochenende auf einer Veranstaltung in Berlin. „Bundesrecht bricht Landesrecht. Dennoch ist dieser Passus nicht völlig wertlos. Er gilt für alles, was das Land Brandenburg selbst regeln kann, auch bei der Ausführung von Gesetzen.“

Zum Beispiel beim Ausländerrecht. „Im Moment dreht sich der Streit darum, ob Lesben und Schwule aus binationalen Partnerschaften nach dem Ausländergesetz als ,sonstige Familienangehörige‘ gelten und deshalb eine Aufenthaltsbewilligung bekommen können“, so Bruns. Das Brandenburger Innenministerium müsse die Ausländerbehörde anweisen, den §23, der den Familiennachzug regelt, auf Lesben und Schwule anzuwenden, forderte er. „Befristete Aufenthaltsbewilligungen können vom Land erteilt werden“, stellte der Landtagsabgeordnete Rolf Wettstädt vom Bündnis 90 fest. Dies müsse jedoch — wie bisher — im Einzelfall geprüft werden. Unklar ist allerdings, welche Voraussetzungen eine Lebensgemeinschaft erfüllen muß. In Artikel 26 der Brandenburger Verfassung heißt es: „Die Schutzbedürftigkeit anderer, auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaften wird anerkannt.“ Der stellvertretende Vorsitzende der CDU in Brandenburg, Peter Wagner, befürchtet, „daß dieser Artikel einem Mißbrauch unterliegen könnte“. Er hält den Begriff Lebensgemeinschaft für „zu verschwommen“.

Kritik gab es von CDU-Seite auch am Begriff sexuelle Orientierung. Die CDU-Bundestagsabgeordnete Susanne Rahardt-Vahldieck befürchtete, dies könnte auch Sodomie oder Nekrophilie miteinschließen. Sie sprach sich für eine eindeutigere Formulierung aus. Als „absurd“ bezeichnete SVD-Sprecher Bruns die Vorstellung, Verfassungsrichter könnten aus dem Begriff sexuelle Orientierung „ein Recht von Pädophilen auf Kinder ableiten“. Er bezeichnete die Debatte um den richtigen Begriff als „Scheingefecht“. win

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